4.9.1 Steuerbefreiung Qualifizierungsgeld
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wird für die berufliche Weiterbildung ab dem 01.04.2024 das sog. Qualifizierungsgeld eingeführt. Damit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstützt werden, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen können. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll das Qualifizierungsgeld steuerlich flankiert werden. Entsprechend dem Kurzarbeitergeld soll das von der Agentur für Arbeit gewährte Qualifizierungsgeld steuerfrei sein, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen ebenfalls steuerfrei gestellt werden.
4.9.2 Nationales Besteuerungsrecht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice
Im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice bei sog. Grenzgängern soll die beschränkte Steuerpflicht ergänzt werden. Die nichtselbstständige Arbeit soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg
Auswirkungen ergeben sich im Verhältnis mit Luxemburg. Dort gelten ab 2024 bei Grenzgängern bis zu 34 Homeoffice-Tage jährlich als unschädlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts (bisher 19 Tage). Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen Homeoffice arbeitet, könnte Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geplanten Gesetzesregelung wahrnehmen.
Zum DBA Luxemburg und insbesondere seinen neuen Regelungen zur Arbeitnehmerbesteuerung hat das BMF mit Schreiben vom 15.01.2024 (IV B 3 – S 1301–LUX/23/10001 :001) auch eine ausführliche, am 11.01.2024 geschlossene Verständigungsvereinbarung veröffentlicht.
Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der beabsichtigten Gesetzesänderung zunimmt.
4.9.3 Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt bisher 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 EUR angehoben werden.
Pauschalbesteuerung von Geschenken
Die geplante Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier bleiben nur sog. Streuwerbeartikel bis 10 EUR außer Betracht.
4.9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (sog. GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll auf 1 000 EUR (netto) angehoben werden.
Bis zur GWG-Grenze können die Aufwendungen für Arbeitsmittel – unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers oder der Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale – sofort vollumfänglich als Werbungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für Arbeitsmittel ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen.
Sofortabzug möglich
Bereits ab 2021 war die Annahme einer Nutzungsdauer für Computerhard- und -software von nur einem Jahr und damit faktisch ein wertunabhängiger Sofortabzug zugelassen worden. Kosten für einen neuen Laptop oder ein neues Tablet jeder Preisklasse können also ohnehin im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden, wenn sie (fast) ausschließlich beruflich genutzt werden.
4.9.5 Identifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung vom Finanzamt
Bis einschließlich 2022 war die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der sog. eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Ab dem Jahr 2023 soll ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben sein. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Das führt in der Praxis zu Problemen, die auf gesetzlicher Ebene geregelt werden sollen. Im Vorgriff hat das BMF am 22.01.2024 ein Schreiben zur Thematik veröffentlicht (IV C 5 – S 2295/21/10001 :001), das die Änderungen auf Verwaltungsebene vorwegnimmt.
Geplant ist, dass die Finanzämter in Ausnahmefällen die Identifikationsnummer auf Anfrage an den Arbeitgeber übermitteln, wenn
- der Arbeitgeber für betroffene Beschäftigte bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTin) übermit...