OFD Hannover, Verfügung v. 18.2.2000, S 2375 - 22 - StH 212/S 2375 - 8 - StO 216

Aufgrund der Änderung des § 147 Abs. 3 AO durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom 19.12.1998 (BStBl 1999 I S. 117) ist die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und bestimmte Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen von sechs auf zehn Jahre verlängert worden, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.

Wegen der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG hat diese Änderung jedoch keine Auswirkungen auf die sechsjährige Aufbewahrungsfrist der Lohnkonten und der dort aufzubewahrenden Belege und Freistellungsbescheinigungen nach § 39 b Abs. 6 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 41 Abs. 1 Satz 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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