vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Die Vermutung des § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG ist widerlegbar, es sei denn der Stpfl. und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
- Bildet ein Kl. mit einer anderen volljährigen Person, nämlich seinem Sohn, eine Haushaltsgemeinschaft, so ist er nicht „allein stehend” i. S. des § 24b Abs. 2 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Stpfl. für das Kind weder einen Anspruch auf Kinderfreibetrag noch auf Kindergeld besitzt.
Normenkette
EStG § 24b Abs. 1, § 32 Abs. 5
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG i.H.v. 1.308 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008.
Im Streitjahr lebte der Kläger mit seinen zwei volljährigen Söhnen N und A in seiner Wohnung. Sein Sohn N befand sich im Streitjahr in Berufsausbildung (Studium) und ist gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind i.S.d. Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. Sein Sohn A übte im Streitjahr eine Vollbeschäftigung aus.
Der Beklagte veranlagte den Kläger im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer. Die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende lehnte der Beklagte wegen der Bildung einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und begehrte weiterhin die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG.
Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Zwischen dem erwachsenen und voll berufstätigen Sohn A und dem Kläger sei vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG auszugehen, so dass der Kläger nicht als alleinstehend i.S.d. § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobenen Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, es habe im Streitjahr keine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestanden, da sich sein voll berufstätiger Sohn A weder finanziell noch tatsächlich an der Haushalts- und Lebensführung beteiligt hätte. Er habe sich weder an den Kosten der Haushaltsführung (Miete, Energie, Reinigung) noch sonst an den Kosten des gemeinsamen Wirtschaftens (Verpflegung u.ä.) beteiligt. Sein Sohn A habe lediglich die Kosten seiner persönlichen Lebensführung (wie Kleidung, Auto und Freizeit) selbst getragen, sei also lediglich für sich selbst aufgekommen, und habe den Kläger auch sonst nicht bei der Erfüllung der Aufgaben eines Alleinerziehenden entlastet.
Er ist ferner der Ansicht, dass die gesetzliche Vermutung des § 24 b Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach eine Hauhaltsgemeinschaft mit einer anderen Person in der Regel anzunehmen ist, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, bereits nach dem Gesetzeswortlaut widerlegbar sei. Diese Widerlegbarkeit sei auch im BMF-Schreiben vom 29.10.2004 (IV C 4- S 2281- 515/04; BStBl I 2004, 1042) bestätigt. In diesem würde von einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft nur ausgegangen, wenn die Person tatsächlich und finanziell zum Haushalt bzw. zur Lebensführung beiträgt, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen sei. Der Beklagte reduziere seine Sichtweise darauf, dass ein (unterstellter) gemeinsamer Verbrauch von Lebens- oder Reinigungsmitteln und eine gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes auf eine Haushaltsgemeinschaft hindeuteten. Der vom Beklagten geforderte Negativbeweis sei schlichtweg nicht zu erbringen, da er als Kläger nichts beweisen könne, das nicht geschehen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dergestalt zu ändern, dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG i.H.v. 1.308 EUR zu gewähren ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei nicht zu gewähren, da bereits bei recht geringer Teilung alltäglicher Verbrauchsgüter eine Haushaltsgemeinschaft als gegeben anzusehen sei. Die Behauptung des Klägers, sein Sohn A beteilige sich nicht an den Kosten der Haushaltsführung und zahle seinem Vater auch keine Miete, widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sein Sohn A über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Durch eine bloße Behauptung werde die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nicht glaubhaft gemacht. Zudem sollten durch den Entlastungsbetrag des § 24b EStG gerade finanziell schlechter gestellte Alleinerziehende entlastet werden. Gerade diese finanziell schlechter gestellten Personen würden aufgrund ihrer finanziellen Lage e...