vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 93/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages.
- Notwendiger Bestandteil eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach §§ 291, 304 AktG die vertragliche Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter.
- Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht am Gewinn des Organträgers bemessen wird.
Normenkette
AktG §§ 291, 304; KStG § 14 Abs. 1 S. 1, § 17
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung des zwischen der Klägerin, der Stadtwerke B GmbH und der Wirtschaftsbetriebe B GmbH (WB) geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages sowie die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin wurde im Jahr 2000 mit einen Stammkapital von … EUR gegründet. Im Jahr 2001 nahm sie durch Beschluss vom …2001 eine Kapitalerhöhung auf …. EUR vor. Am Stammkapital waren im Jahr 2001 die Stadt B mit 51 % und die A GmbH mit 49 % (nominal 490.000 EUR) beteiligt. Die A GmbH firmiert inzwischen als C GmbH.
Geschäftsfelder der Klägerin sind die Gas- und Wasserversorgung im Bereich der Stadt B sowie die Abwasserentsorgung für die Städte B und H.
Die Betriebsführung erfolgt durch die A GmbH. Diese erhält dafür jährlich rund … EUR. Darüber hinaus ist die A-GmbH auch Gasvorlieferant mit einem jährlichen Umsatzvolumen im Zeitraum von 2004 bis 2007 zwischen…
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom … mit der letzten Änderung durch Beschluss vom … regelte in § 12 zur Gewinnverteilung wörtlich Folgendes:
„Von dem ausgewiesenen Jahresüberschuss erhält die A GmbH vorab eine Gewinnausschüttung i.H.v. … EUR. Der verbleibende Jahresgewinn wird im Verhältnis der Geschäftsanteile unter den Gesellschaftern verteilt. Falls das Jahresergebnis zur Vorabausschüttung nicht ausreichen sollte, wird der Ausschüttungsanspruch auf die nachfolgenden Jahre vorgetragen”.
Durch Ausgliederung des Betriebes „Hallenbad der Stadt B” zum 01.01.2004 entstand die WB. Dieser GmbH übertrug die Stadt B die an der Klägerin bestehende Beteiligung zum 01.01.2004. Die WB wurde damit Gesellschafterin bei der Klägerin und hält seitdem den Geschäftsanteil von … EUR. Die WB schloss mit der Klägerin am ….2004 einen Gewinnabführungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin als Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an die WB als Organträgerin abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag enthält zudem u.a. die folgende Regelung zur Verlustübernahme:
„§ 2 Verlustübernahme
(1) Die WB ist verpflichtet jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen (andere Gewinnzuschlägen nach § 272 Abs. 3 HGB) soweit rechtlich zulässig Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt worden sind.
(2) § 302 Abs. 1 und 3 AktG finden entsprechende Anwendung
(3) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das am 01.01.2004 beginnende Geschäftsjahr ...”
Die Regelungen in § 2 Abs. 2 des EAV (Verweis auf § 302 AktG) sind nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bisher unverändert geblieben.
Ferner enthält der Vertrag in § 3 die folgende Vereinbarung zur Ausgleichszahlung:
„(1) Die WB garantiert den außenstehenden Gesellschaftern für jedes volle Geschäftsjahr …eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € … je € 1.000,00 Nennbetrag eines Geschäftsanteils zu leisten.
(2) Die WB verpflichtet sich weiterhin, den außenstehenden Gesellschaftern jährlich einen variablen Zuschlag zur Ausgleichszahlung zu leisten, der wie folgt zu ermitteln ist:
Ausgangsgröße ist der Jahresüberschuss der… (Organgesellschaft) … vor Ergebnisabführung, Ausgleichszahlung und Ertragsteuern…, aber unter Berücksichtigung des Ertrages aus der Hebung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG. Hiervon gelangen in Abzug die originäre bzw. fiktive Gewerbeertragsteuer und die fiktive Körperschaftsteuer einschl. Solidaritätszuschlag nach Maßgabe des Abs. 3 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 1. Das Ergebnis wird mit der Beteiligungsquote multipliziert
Ergibt sich nach Abzug der fiktiven Ertragsteuern und der Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 1 von der Ausgangsgröße ein negatives Ergebnis, ist dieses Ergebnis auf neue Rechnung vorzutragen. Es vermindert die Ergebnisse in den Folgejahren, die für die Berechnung der variablen Ausgleichszahlung zugrunde gelegt werden. Das so korrigierte Ergebnis wird – soweit es positiv ist – mit der Beteiligungsquote der außenstehenden Gesellschafter multipliziert…”
Der Gewinnabführungsvert...