rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines nebenberuflichen Fachbuchautors für einen Syltaufenthalt sind als Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
- Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Zweck zugrunde liegt, sind i.d.R. ausschließlich der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen, selbst wenn die Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden.
- Reist ein nebenberuflich tätiger Fachbuchautor nach Sylt, um dort die Zweitauflage seines Fachbuches zu erstellen, die anschließend wirtschaftlich ausgewertet wird und zu steuerpflichtigen Einnahmen führt und macht er diese Reise ohne seine Familie, so sind die Aufenthaltstage auf Sylt als „Arbeitstage” im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit zu werten.
- Der Umstand, dass die Insel Sylt ein bekannter Touristen- und Erholungsort ist, muss dem nicht entgegenstehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers anlässlich eines Hotelaufenthaltes auf Sylt im Jahr 2001 als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 1991 und 1993). Er bezieht als Dozent an einer Fachhochschule Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Jahr 1998 erschien die erste Auflage seines Fachbuchs „Handbuch ......”. Daraus erzielt der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die er im Jahr 2000 mit xxx DM (einschließlich Gutachterhonorare) und im Streitjahr mit xxx DM erklärte. In der eigenen Wohnung steht dem Kläger ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Die Aufwendungen dafür erkannte der Beklagte im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags als Werbungskosten an. Im übrigen hat der Kläger in der Fachhochschule ein eigenes Büro.
Mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr beantragte er u.a. den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 3.061,82 DM (Fahrtkosten, Hotelkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als „Werbungskosten” mit der Begründung, die Abgabe des Manuskriptes für die zweite Auflage des Fachbuches sei für Ende Februar 2001 festgelegt worden. Um diesen Termin halten zu können, habe er sich allein, völlig ungestört mit der notwendigen Büroausstattung (Notebook, Drucker usw.) in ein Hotel in Westerland auf Sylt (Anreise 1. Februar 2001, Abreise 11. Februar 2001 laut Hotelrechnungen) zurückgezogen. Nach der vorgesehenen Zeit von sieben Tagen sei er mit den Arbeiten jedoch noch nicht fertig gewesen und habe deshalb das Hotel wechseln müssen. Nach weiteren drei Tagen sei er mit dem fertigen Manuskript der zweiten Auflage des Fachbuches abgereist und habe das Manuskript am 28. Februar 2001 dem X-Verlag in W. übergeben. Die Reiseaufwendungen zur Manuskriptübergabe hat der Beklagte als Werbungskosten berücksichtigt. In einer schriftlichen Mitteilung vom 1. Juni 2001 hat der Verlag das Erscheinen der 2. Auflage des Fachbuchs dem Kläger mitgeteilt. Die Zweitauflage hat einen Umfang von 573 Seiten mit 246 Abbildungen und 65 Tabellen.
Der Beklagte lehnte es ab, die Aufwendungen für den Syltaufenthalt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der vom Kläger gewählte Ort sei üblicherweise Ziel privater Urlaubs- oder Erholungsreisen. Nach objektiven Maßstäben sei deshalb davon auszugehen, dass auch private Interessen von nicht untergeordneter Bedeutung ausschlaggebend für die Auswahl gewesen sei. Neben der konzentrierten und anstrengenden Arbeit des Klägers sei davon auszugehen, dass auch der Erholungswert einen nicht unwesentlichen Teil der Reise ausgemacht habe. Schließlich habe der Kläger das Hotelzimmer nicht nur zum Arbeiten genutzt. Vielmehr habe dort sein gesamtes privates Leben in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb aus diesen Gründen erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, die erste Auflage seines Fachbuches sei Mitte 2000 vergriffen gewesen. Der Verlag habe rechtzeitig eine Zweitauflage auf den Markt bringen wollen, um die rege Nachfrage ohne wirtschaftlichen Verlust erfüllen zu können. Dies habe für ihn eine komplette Überarbeitung des ursprünglichen Manuskripts bedeutet. Nach längerer Überzeugungsarbeit habe sich der Verlag darauf eingelassen, die endgültige Manuskriptübergabe auf Ende Februar 2001 zu terminieren. Dieser Termin sei von ihm - dem Kläger - vorgeschlagen worden, um die vorlesungsfreie Zeit an der Hochschule für die Überarbeitung zu nutzen. Da er weder im Büro in der Hochschule (Bauarbeiten in den Semesterferien) noch zu Hause wegen der Familie völlig ungestört und intensiv nur an einer Sache habe arbeiten können, habe er beschlossen, sich für die benannte Zeit an einen ruhigen Ort zurückzuziehen. Der vereinbarte Abgabetermin sei nicht einzuhalten gewesen, wenn er im Arbeitszimmer im eigenen Haus oder im Büro in der Fachhochschule gearbeitet hätte.
Nach bestimmten Vorgaben habe er sich einen Ort gesucht, der sowohl völlige Ungestörtheit und Abgeschiedenheit, als auch Verpflegung...