Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnungsentscheidung des Leistungsbezuges zum Unternehmen in der Voranmeldung
Leitsatz (redaktionell)
- Hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
- Die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung; diese muss in der abzugebenden Voranmeldung ihren Niederschlag finden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Aufgrund der Höhe seiner Umsätze war er zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 2 UStG verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam der Kläger auch regelmäßig nach.
Durch Vertrag vom 30. August 2002 erwarb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau je zur Hälfte das Grundstück S in R. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Resthof. Am Gebäude wurden im Anschluss Umbaumaßnahmen vorgenommen, die im Streitjahr 2003 begannen. Auftraggeber für die zu erbringenden Leistungen war jeweils der Kläger. Er hatte zuvor mit seiner Ehefrau am 22. Oktober 2002 eine privat-schriftliche Nutzungsvereinbarung geschlossen, wonach die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil am Grundstück dem Kläger unentgeltlich überließ und sich der Kläger verpflichtete die Baukosten für den Anbau, den Umbau und die Renovierung des Gebäudes selbst zu tragen. Dementsprechend wurden auch die Rechnungen über die erbrachten Bauleistungen an den Kläger gerichtet. Entsprechende Vorsteuerbeträge machte der Kläger erstmals für 2003 in der beim Beklagten am 25. April 2005 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung geltend, für 2004 machte der Kläger entsprechende Vorsteuerbeträge erstmals in der Jahressteuererklärung, die im April 2006 beim Beklagten einging, geltend. Dabei begehrte der Kläger die Berücksichtigung sämtlicher Vorsteuerbeträge, die durch die Baumaßnahmen anfielen. In einer Anlage zur Jahressteuererklärung 2003 erläuterte der Kläger, dass er in Anwendung der Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.05.2003 – RS C - 269/00 das Wohngebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet habe. Der Beklagte stimmte zunächst den Umsatzsteuererklärungen zu. Nach durchgeführter Außenprüfung versagte der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheiden vom 8. März 2007 den Vorsteuerabzug aus den Baukosten mit der Begründung, dass die aus den Ehegatten bestehende Grundstücksgemeinschaft das Gebäude unentgeltlich dem Kläger zur Nutzung überlassen habe. An dieser Begründung hielt der Beklagte im anschließenden Einspruchsverfahren nicht mehr fest. Vielmehr scheitere der begehrte Vorsteuerabzug daran, dass der Kläger eine Zuordnung zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht vorgenommen habe. Die nachträgliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Jahressteuererklärung reiche nicht für eine Zuordnung aus.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es gäbe hinreichende objektive Beweisanzeichen dafür, dass er die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmen bereits bei Bezug der Leistungen vorgenommen habe. Derartiges werde deutlich an der Nutzungsvereinbarung, die er im Oktober 2002 mit seiner Ehefrau geschlossen habe. Auch die Tatsache, dass sämtliche Baurechnungen allein auf seinem Namen lauteten, verdeutliche eine getroffene Zuordnungsentscheidung. Der Bundesfinanzhof lasse in seiner Rechtsprechung erkennen, dass es genüge, wenn die Zuordnungsentscheidung erstmals in der Jahressteuererklärung getroffen werde. Dies sei vom Kläger durch Abgabe der Steuererklärung für 2003 verwirklicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Bundesminister der Finanzen erst mit seinen Schreiben vom 13. April und 30. April 2004 zur Rechtsprechung bzgl. der Möglichkeit der Zuordnung von teilweise privat genutzten Gebäuden zum Unternehmen Stellung genommen habe. Deshalb sei es widersinnig, wenn von ihm gefordert wäre, dass er schon zuvor eine Zuordnungsentscheidung zu treffen hätte, die der damaligen Weisungslage widersprochen hätte.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer für 2003 um 19.302,01 € und die Umsatzsteuer für 2004 um 3.266,70 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weder aus der Nutzungsvereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau noch aus dem Umstand, dass ihm die Rechnungen über die Bauleistungen gestellt worden seien, könne hergeleitet werden, dass der Kläger damit die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensbereich getroffen habe und damit die rechtliche Grundlage für einen möglichen Vorsteuerabzug geschaffen habe. Auch nach der Rechtslage, die vor Ergehen der Rechtsprechung des EuGH dem Urteil vom 8. Mai 2003 bestanden habe, hätte der Kläger mindestens den untern...