Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Entnahme des Hausgartens als zur Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Bodens
Leitsatz (redaktionell)
- Der Umfang des zur Altenteilerwohnung gehörigen Grund und Bodens bestimmt sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen.
- Gehört ein räumlich abgegrenzter Garten seit je her zur Altenteilerwohnung und wird dieser von den Altenteilern als Obst- und Gemüsegarten genutzt und endet die Bewirtschaftung des Gartens erst mit dem Tode der Altenteiler, zählt der Garten zur Altenteilerwohnung. Er kann daher zusammen mit der Wohnung steuerfrei entnommen werden.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 15 Sätze 5-7
Streitjahr(e)
1989, 1990
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann betrieben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehörte u.a. das Hofstellengrundstück in einer Gesamtgröße von 6072 qm. Auf dem ungeteilten Grundstück befanden sich in den Streitjahren die Hoffläche mit Wirtschaftsgebäuden, Garagen, ein Wohngebäude mit zwei gleich großen Wohnungen, eine Garten- und eine Weidefläche. Eine der beiden Wohnungen war fremdvermietet, die andere Wohnung diente als Altenteilerwohnung und unterlag im Veranlagungszeitraum 1986 und danach der Nutzungswertbesteuerung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 15, Sätze 2 ff. EStG. In den Streitjahren wurden diese Wohnung und der Hausgarten von der Mutter der Klägerin als Altenteilerin genutzt. Die Mutter verstarb im März 1991.
Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1989 vom 23. Januar 1992 beantragten die Gesellschafter der Betriebsgemeinschaft, ab 01. Januar 1990 unwiderruflich den Nutzungswert der Altenteilerwohnung nicht mehr zu besteuern. Mit der am 29. Januar 1992 nachgereichten Anlage beantragten sie die steuerfreie Entnahme des anteiligen Wohngebäudes einschließlich bebauter Fläche und der am Wohngebäude liegenden Rasen- und Zierflächen sowie des ausschließlich seit Jahren durch die Altenteiler genutzten Hausgartens in Größe von 1220 qm. Die Nutzung der Fläche als Hausgarten endete mit dem Tod der Altenteilerin. Die betreffende Fläche wurde im Jahre 1993 vermessen und mit Vertrag vom 23. Mai 1993 als Bauland veräußert, nachdem bereits zum 30. Juni 1992 die Betriebsaufgabe erklärt worden war.
Im Anschluss an eine Außenprüfung folgte der Beklagte dem Begehren auf steuerfreie Entnahme nicht in vollem Umfang. Er sah nur die Hälfte der in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes befindlichen Fläche von 460 qm (bebaute Fläche zzgl. der am Gebäude befindlichen Zierflächen) als zur Altenteilerwohnung gehörend an. Die Entnahme der privat durch die Altenteiler genutzten Hausgartenfläche von 1220 qm Größe sah der Beklagte als steuerpflichtige an. Der Entnahmegewinn wurde insoweit mit 104.920 DM ermittelt und den Wirtschaftsjahren 1989 und 1990 zugerechnet. Der gegen die auf dieser Grundlage erteilten Feststellungsbescheide eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Umfang des zur steuerfrei entnommenen Wohnung gehörenden Grund und Bodens bestimme sich nicht ausschließlich nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Maßgebend sei vielmehr der Umfang der für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen. Die von dem Wohngrundstück räumlich getrennt liegende Hausgartenfläche sei schon vor der Entnahme zur Bebauung geeignet gewesen. Dies zeige die Veräußerung als Bauplatz. Die Fläche sei für die künftige Wohnungsnutzung nicht erforderlich.
Die Klägerin trägt vor, die streitige Fläche sei schon immer privat als Garten genutzt worden. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige habe im März 1993 keinerlei anderweitige Feststellungen getroffen. Aufgrund der Neuregelung der Bodengewinnbesteuerung sei die Fläche als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt worden. Bereits vor der zwangsweisen Einbuchung sei die Fläche als Hausgarten genutzt worden. Dabei sei es auch am 31. Dezember 1986 geblieben, dem frühest möglichen Zeitpunkt für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung. Eine „künstliche” Erweiterung der Fläche oder eine vor der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung betriebene Parzellierung, mithin eine auch nach außen hin erkennbare Loslösung der Gartenfläche von der Hofstelle, habe es nicht gegeben. Der Hausgarten habe die gegendübliche Größe nicht überschritten und gehöre deshalb zur entnommenen Wohnung. Im Übrigen sei allein die tatsächliche Nutzung am Entnahmestichtag maßgebend. Die spätere Vermessung des Grundstückes und Veräußerung als Bauland stehe der steuerfreien Entnahme nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkünfte aus Land- und Forstw...