Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit als Versorgungsbezüge
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG.
- Bei den Bezügen im öffentlichen Dienst folgt das Steuerrecht bei der Frage, ob Versorgungsbezüge vorliegen oder nicht, der öffentlich-rechtlichen Einordnung.
- Bei Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit liegt ein Ruhegehalt bereits deswegen nicht vor, weil dieses erst mit Beginn des Ruhestandes gezahlt wird.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a; Nds. BeamtenG §§ 35, 38; Nds. BesoldG § 1
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit um Versorgungsbezüge handelt.
Der im Jahr 1948 geborene Kläger war im Streitjahr als Beamter nichtselbstständig tätig. Mit Bescheid vom … hatte die zuständige Behörde dem Kläger vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell gem. § 80 b des Niedersächsischen Beamtengesetzes gewährt. Entsprechend den Regelungen im Bewilligungsbescheid verrichtete der Kläger bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit. Ab 1.4.2009 begann die sogenannte Freistellungsphase und der Kläger wurde bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 vollständig von der Dienstleistung freigestellt.
Mit der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 30.301 Euro sowie darin enthaltene Versorgungsbezüge von 25.190 Euro, die auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfielen. Der Beklagte qualifizierte die Einnahmen im Einkommensteuerbescheid vom 22.11.2009 jedoch nicht als Versorgungsbezüge und gewährte dementsprechend keinen Versorgungsfreibetrag.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages. Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der erhaltene Arbeitslohn sei kein Ruhegehalt, da der Kläger die Altersgrenze von 63 Jahren noch nicht erreicht habe. Ferner liege auch kein anderer Bezug aus früheren Dienstleistungen vor. Bei der Altersteilzeitregelung bestehe das Dienstverhältnis grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand fort. Auch in der Freistellungsphase bestehe damit ein Anspruch auf Dienstbezüge und nicht auf Versorgungsbezüge.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, bei den ab 1.4.2009 gezahlten Bezügen handele es sich um dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1a EStG. Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in dem Urteil vom 12.2.2009 - Az. VI R 50/07 - werde aufgrund der Freistellung vom Dienst in der passiven Phase der Altersteilzeit ein begünstigter Versorgungsbezug gezahlt. Daher sei ihm der anteilige (für 9 Monate) Versorgungsfreibetrag zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen, die ebenfalls das Urteil des BFH vom 12.2.2009 zitieren und in denen ausgeführt werde, dass Bezüge nach unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zu der Versetzung in den Ruhestand zu den Versorgungsbezügen gehörten (Hinweis 19.8).
Der Kläger beantragt,
ihm den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 1.890 Euro und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 567 Euro nach § 19 Abs. 2 EStG zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages sowie des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag abgelehnt.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben von den Versorgungsbezügen ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Im Streitfall können der Versorgungsfreibetrag sowie der entsprechende Zuschlag jedoch nicht gewährt werden, da der Kläger im Streitjahr keine Versorgungsbezüge erhalten hat.
Versorgungsbezüge sind nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG das Ruhegehalt oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.
Die während der Freistellungsphase an den Kläger gezahlten Bezüge stellen weder ein Ruhegehalt noch einen gleichartigen Bezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG dar.
a) Bei den hier vorliegenden Bezügen im öffentlichen Dienst folgt das Steuerrecht bei der Frage, ob Versorgungsbezüge vorliegen oder nicht, der öffentlich-rechtlichen Einordnung (Vorgreiflichkeit), so dass die Zahlung vom Arbeitgeber als Ruhegehalt oder sonstiger Bezug erbracht werden muss. Bei den Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit liegt ein Ruhegehalt daher bereits deswegen nicht vor, weil dieses nach den beamtenrechtlichen Regelungen erst mit Beginn des Ruhestandes, d.h. mit Ablauf des 30.11....