Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
- Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
- Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
- Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein.
- Die aufgrund von Originalaufzeichnungen erstellte Reinschrift eines „Fahrtenbuches” ist kein geschlossenes Verzeichnis, wenn sie lediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten wird.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter einer GbR. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ermittelte der Beklagte abweichend von der Erklärung den privaten Nutzungsanteil für das Kraftfahrzeug eines Klägers der Marke Porsche gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 15.132 DM. Das hierzu in Kopie vorgelegte und mit Schreibmaschine erstellte Fahrtenbuch wurde nicht zur abweichenden Ermittlung des privaten Nutzungsanteils herangezogen, weil es nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Kläger tragen vor, dass die Kilometerangaben in den Werkstattrechnungen nicht exakt seien. Bei der Anmeldung werde der Kilometerstand nicht abgelesen, sondern aus dem Gedächtnis angegeben. Dies erkläre die abweichenden Kilometerangaben im Fahrtenbuch. Das Aufsuchen der Tankstelle sei teilweise nicht eingetragen worden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Tankstelle in einer Entfernung von etwa einem Kilometer von der Garage befinde. Bei geringfügigen Mängeln müsse das Fahrtenbuch anerkannt werden. Das Original-Fahrtenbuch für das Streitjahr liege nicht mehr vor. Man sei aber ebenso verfahren wie im Jahre 1997, für das das Original-Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Hierbei handele es sich um eine Heftung loser DIN-A-4-Seiten. Auf der Grundlage dieser Angaben sei, wie auch für das Streitjahr, eine Reinschrift erstellt worden.
Die Kläger beantragen,
die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns für 1999 erklärungsgemäß vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die private Nutzung des Kraftfahrzeugs zutreffend nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt. Ein davon abweichender Nutzungsanteil ist nicht durch die Vorlage eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs nachgewiesen worden.
1. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt.
Die genannten Anforderungen lassen sich in ihren wesentlichen Zügen bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes herleiten.
Danach erfüllt ein „Fahrten"-Buch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers begrifflich die Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine „buch"-förmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlangt der allgemeine Sprachgebrauch des Weiteren, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Lose Notizzettel können daher schon in begrifflicher Hinsicht kein „Fahrtenbuch” sein.
Daraus, dass die erfassten Daten untereinander „ordnungsgemäß” in der vorgenannten Buchform zu verbinden sind, lässt sich zudem entnehmen, dass das Fahrtenbuch die Fahrten geordnet und in ihrem fortlaufenden zeitlichen Zusammenhang wiedergeben muss. Außerdem müssen die geführten Aufzeichnungen eine ordentliche und damit im Wesentlichen eine übersichtliche äußere Form aufweisen.
Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich ferner, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form, sondern vor allem auch zeitnah zu führen ist.
Ziel ordnungsgemäßer Aufzeichnungen muss es sein, die ...