Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen wie Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und sonstige Recherchekosten, die dadurch ausgelöst werden, dass auf unbebaute, verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke in den neuen Bundesländern Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht worden sind, und die der Abwehr dieser Rückübertragungsansprüche dienen sollen, sind der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen und deswegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 21; VermG §§ 3, 7 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, die Beigeladene und die Erbengemeinschaft Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz entstanden sind, als sog. (Sonder)Werbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Grundstücksgemeinschaft A. für die Jahre 1998 bis 2002 geltend machen können.
Die Klägerin ist Mitglied der aus ihr und zwei weiteren Personen bestehenden Erbengemeinschaft A., die Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Flurstücken A) mit 7.880 qm, B) mit 73.800 qm, D)1 mit 16.620 qm und C) mit 310 qm der Stadt C., Gemarkung Ab. war. Die Erbengemeinschaft hatte die Flurstücke A) und B) sowie Teile des Flurstücks D)1 (5.000 qm) seit 1991 an eine landwirtschaftliche Genossenschaft verpachtet. Die Flurstücke B) und A) sind am 2. Juni 1999 bzw. am 31. Mai 2000 nach den Widerspruchsbescheiden des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in D. vom 8. Mai 1999 an Alteigentümer zurück übertragen worden. Nach 2002 ist das Pachtverhältnis mit der Genossenschaft nicht mehr verlängert worden.
Die Erbengemeinschaft hat im Jahre 2004 u.a. für die Streitjahre von allen Beteiligten unterschriebene Feststellungserklärungen eingereicht, in denen Verluste in Höhe von ./. 5.929 DM, ./. 5.462 DM, ./. 113 DM, ./. 4.075 DM und ./. 730 DM angemeldet worden sind. Diesen Erklärungen sind Anlagen beigefügt, auf denen für jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft die Einnahmen und Ausgaben dargestellt sind. Folgende Ausgaben sind diesebezüglich wegen der Rückübertragung angegeben (in DM):
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1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
Erbengemeinschaft |
3.472,77 |
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2.410,98 |
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Klägerin |
663,43 |
5.851,84 |
170 |
84,36 |
336,64 |
Beigeladene |
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2.388,44 |
1.140,39 |
Der Beklagte (das Finanzamt) hat hiervon abweichend mit Bescheiden vom 17. Mai 2005 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Erbengemeinschaft auf 1.014 DM, 390 DM, 57 DM, 57 DM und 27 DM festgestellt. Zur Erläuterung hat das Finanzamt angegeben, dass die Rückübertragung von Vermögenswerten steuerneutral erfolge und deshalb die damit im Zusammenhang stehenden Sonderwerbungskosten nicht anerkannt werden könnten. Rechtsanwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen in einem Zivilrechtsstreit erwachsen, seien dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Mieteinnahmen dem Steuerpflichtigen auf Grund des wirtschaftlichen Eigentums zugeflossen seien und vom Prozessgegner für die abgelaufene Zeit auch nicht beansprucht würden (BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Diebstahl (1998) seien nicht anerkannt worden; die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um das Wegerecht seien in 2001 anerkannt worden; auch die Aufwendungen für Grundbuchauszüge seien in 1999 und 2000 anerkannt worden. Die Bescheide sind sämtlich nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorläufig ergangen, soweit die Rückübertragung noch nicht abgeschlossen sei.
Die Klägerin hat gegen diese, den Feststellungsbeteiligten einzeln bekannt gegebenen Bescheiden Einspruch erhoben und eingewandt, dass sie Parallelen zu dem Sachverhalt in der in den Bescheiden angegebenen BFH-Entscheidung nicht erkennen könne und zudem darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, Schaden von dem Vermögensgegenstand abzuwenden. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum Kosten, die aufgewandt werden müssen, um das Eigentum an einem Grundstück zu erhalten, mit dem der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt, nicht abzugfähig sein sollen. Dies gelte umso mehr, als die Aufwendungen in den Festsetzungen der Einkommensteuer bis 1999 bei der Klägerin ohne weiteres anerkannt worden seien.
Mit der an den steuerlichen Vertreter bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung vom 30. November 2005 sind die Einsprüche der Klägerin gegen die genannten Feststellungsbescheide als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht di...