Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob einem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb der Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage auch für solche Wirtschaftsgüter zu gewähren ist, die diesem nicht überwiegend für die in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerke dienen.
Der Kläger betreibt ein markengebundenes Autohaus mit Reparaturwerkstatt. Er ist seit dem 01.01.1985 als selbständiger KfZ-Meister in die Handwerksrolle eingetragen. Für das Streitjahr beantragte er für verschiedene Wirtschaftsgüter neben der Grundzulage die erhöhte Investitionszulage -IZ- nach § 5 des Investitionszulagengesetzes -InvZulG- aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 415.789,17 DM. Auf den IZ-Antrag wird Bezug genommen. Das Finanzamt gewährte demgegenüber im Bescheid vom 11.10.1995 die IZ lediglich aus einer Bemessensgrundlage in Höhe von 180.307 DM. Auf den Bescheid Blatt 1f. und die Aufstellung der geförderten Wirtschaftsgüter (Blatt 8 der IZ-Akten 1994) wird Bezug genommen. Es begründete die Abweichung in der Festsetzung damit, daß eine Investitionszulage nur für solche Wirtschaftsgüter gewährt werden könne, die überwiegend dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienten. Der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen stelle keine handwerkliche Tätigkeit dar. Eine Investitionszulage für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter käme nur in Betracht, wenn der auf die Reparatur entfallende Anteil der Wertschöpfung des Betriebs den auf den Verkauf entfallenden übersteige. Im übrigen seinen Aufwendungen, die auf geringwertige Wirtschaftsgüter oder unselbständige Gebäudebestandteile entfielen, wie die Positionen 23, 34, 37, 38, 40, 43 des Antrages, nicht zulagebegünstigt.
Nach seinen unwidersprochenen Berechnungen hat der Kläger im Streitjahr im Bereich des Handels eine Wertschöpfung in Höhe von 1.210.283 DM und mit dem verarbeitenden Gewerbe in Höhe von 645.770 DM erzielt.
Der Einspruch blieb erfolglos. Mit seiner Klage bringt der Kläger vor, die Auffassung des Beklagten, wonach die erhöhte Investitionszulage lediglich für solche Wirtschaftsgüter in Betracht komme, die überwiegend dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienten, habe keinerlei Grundlage im Gesetz. Im Gesetzestext sei das Merkmal „überwiegend” nicht enthalten. Somit sei es unerheblich, in welchem Ausmaß die Investition einem handwerklichen Gewerk diene. Wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 01.02.1996 I 254/94, abgedruckt in der Entscheidungssammlung der Finanzgerichte -EFG- 1996, 564, entschieden habe, sei alleinige Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe. Liege die Eintragung vor, habe sie Bindungswirkung gemäß § 171 Abs.1 Abgabenordnung -AO-. Er sei mit seinem Betrieb als Ganzen und nicht nur mit einem Teil desselben in die Handwerksrolle eingetragen. Aus diesem Grund sei die Investitionszulage für die Investitionen des gesamten Betriebes zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Investitionszulagenbescheid vom 11.10.1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.1996 zu ändern und eine weitere Investitionszulage in Höhe von 47.097,24 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf das Scheiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 28.10.1993 Tz. 11, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1993, 904. Hiernach seien gemischte Tätigkeiten, d. h. bei Ausübung zulagenfähiger und nichtzulagenfähiger Tätigkeiten im Rahmen einer Betriebsstätte, entsprechend der Systematik der Wirtschaftszweige, dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen. Maßgebend für die Zuordnung der Betriebsstätte sei die Abteilung, auf die der höchste Anteil der Wertschöpfung entfalle. Nach den eigenen Angaben des Klägers entfalle der überwiegende Anteil der Wertschöpfung seines Betriebs auf den Handel mit Fahrzeugen. Eine Betriebsstätte des Handels sei aber nach § 3 Satz 2 InvZulG von der IZ ausgeschlossen. Nur soweit der Kläger in die Handwerksrolle eingetragen sei, hätte er nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 einen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage. Diese könne jedoch nur für den Bereich gewährt werden, der überwiegend den in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerken diene.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat für das Streitjahr den Anspruch für die erhöhte Investitionszulage zu Recht versagt.
1. Gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 des InvZulG 1993 hat ein Steuerpflichtiger i.S.d. Einkommensteuergesetzes, der im Fördergebiet begünstigte Investitionen i.S. d. §§ 2 und 3 InvZulG vornimmt, unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Investitionszulage. Die Investitionszulage beträgt gem. § 5 Abs.1 Nr.2 InvZulG 1993 bei den hier streitigen Investitionen g...