Differenzhaftung: Liegt nach diesem Maßstab eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters vor, haftet er gegebenenfalls nach den Grundsätzen der sog. Differenzhaftung.

Danach haftet der Steuerberater im Rahmen seines Mandats bei der Schuldnerin für den Schaden, welcher der Insolvenzmasse dadurch entstanden ist, dass der Insolvenzantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich innerhalb von längstens drei Wochen nach pflichtgemäßer Belehrung durch den Steuerberater über den Eintritt des Insolvenzgrundes – gestellt wurde.[29]

Im Rahmen der prozessualen Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs muss der klagende Insolvenzverwalter darlegen und ggf. beweisen, dass bzw. weshalb der Steuerberater seine Pflichten aus dem Beratungsmandat objektiv verletzt hat. Sofern ihm dies gelingt, wird schuldhaftes Handeln des Steuerberaters vermutet gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Dem Steuerberater obliegt es sodann, gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, warum er nicht schuldhaft, sondern mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Beraters gehandelt hat.

Beraterhinweis Um einen solchen Beweis in einem möglichen Haftungsverfahren führen zu können, sollten

  • sowohl der Hinweis auf eine mögliche Insolvenzreife
  • als auch die unverzügliche Empfehlung des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten, einen insolvenzerfahrenen Berater für die weitere Klärung der Situation hinzuzuziehen,

ausreichend dokumentiert werden.

Demgegenüber muss der klagende Insolvenzverwalter wiederum darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe die Pflichtverletzung des Beraters die schadensstiftende Verzögerung der Insolvenzantragstellung zumindest mitverursacht hat. Hinsichtlich der Höhe des verursachten Schadens kommt ihm allerdings dabei die allgemeine Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO zugute.

[29] "Der Schaden besteht in der Regel in der Differenz zwischen seiner Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu seiner Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags."; vgl. BGH v. 6.6.2013 – IX ZR 204/12, GmbH-StB 2013, 307 (Große-Wilde) = GmbHR 2013, 934.

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