Inna Disser, Dr. Gebhard Zemke
Rz. 31
Die für die Anwendung der SFDR relevanteste weitere Rechtsverordnung ist die EU-Taxonomie-Verordnung, welche als das legislative Zentrum der EU-Nachhaltigkeitsstrategie betrachtet werden kann. Sie ist vielseitig mit der SFDR vernetzt und trifft nicht nur Vorgaben für eine einheitliche europäische Taxonomie für Nachhaltigkeitstests, die durch die EU-Sekundär-Rechtssetzung und durch weitere nationalstaatliche Gesetzgebung ergänzt wird. Die Taxonomie-Verordnung schreibt darüber hinaus über Art. 5–7 SFDR umfangreiche Transparenzpflichten für nachhaltige Finanzprodukte vor. Finanzunternehmen, die zur Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung nach Art. 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, fallen zudem unter die Anforderungen des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, ergänzt um weitere Anforderungen des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8. Siehe für weitere Informationen zur EU-Taxonomie-Verordnung § 12.
Rz. 32
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl die SFDR als auch die EU-Taxonomie-Verordnung Transparenzpflichten für nachhaltige Investitionen enthalten. Dabei ist das Konzept der nachhaltigen Investition gem. Art. 2 Nr. 17 SFDR nicht identisch mit dem der ökologisch nachhaltigen Investition gem. Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 3 Taxonomie-Verordnung. Der Definitionsbereich der "nachhaltigen Investition" i. S. d. SFDR geht über den Begriff der ökologisch nachhaltigen Investition der Taxonomie-Verordnung hinaus. Neben den ökologisch nachhaltigen Investitionen nach der EU-Taxonomie gelten auch einige andere ökologisch nachhaltige Investitionen oder auch Investitionen, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beitragen, als nachhaltig i. S. d. SFDR. I.R.d. Offenlegungspflichten der SFDR wird daher nicht nur die Angabe des Mindestanteils an nachhaltigen Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 SFDR, sondern auch die Angabe des Mindestanteils an ökologisch nachhaltigen Investitionen i. S. d. Taxonomie-Verordnung verlangt.
Rz. 33
Wird mit einem Finanzprodukt, welches unter die Transparenzpflichten nach Art. 9 SFDR fällt, eine nachhaltige Investition i. S. d. EU-Taxonomie angestrebt, so verlangt Art. 5 der Taxonomie-Verordnung, dass die vorvertraglichen Informationen und periodischen Berichte Informationen darüber enthalten, welches Umweltziel bzw. welche Umweltziele gem. Art. 9 der Taxonomie-Verordnung durch die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition einen Beitrag erfahren. Darüber hinaus ist zu erläutern, in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die gem. Art. 3 der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Dabei ist zu beachten, dass in der Beschreibung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gem. Art. 3 der Taxonomie-Verordnung Einzelheiten zu den Anteilen der in Art. 16 bzw. Art. 10 Abs. 2 Taxonomie-Verordnung genannten ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten anzugeben sind.
Rz. 34
Nach Art. 6 EU-Taxonomie gelten die unter Rz 32 und 33 beschriebenen Vorgaben für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben und unter die Transparenzpflichten des Art. 8 Abs. 1 SFDR fallen, entsprechend. Den genannten offenzulegenden Informationen des Finanzprodukts wird die folgende Erklärung beigefügt: "Der Grundsatz ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen’ findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten."
Rz. 35
Art. 7 der EU-Taxonomie bezieht sich auf Finanzprodukte, die weder ein Nachhaltigkeitsziel verfolgen noch ökologische Merkmale bewerben, und gibt vor, dass in den offenzulegenden Informationen die folgende Erklärung beizufügen ist: "Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten."