In § 25f Abs. 2 UStG wird die Anwendung eines Teils der Vereinfachungsregelungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i.S.v. § 25b UStG ausgeschlossen: Der Erwerb des mittleren Unternehmers gilt nicht mehr nach § 25b Abs. 3 als besteuert und der letzte Abnehmer verliert den Vorsteuerabzug aus der auf ihn verlagerten Steuerschuld nach § 25b Abs. 5 UStG. Im Übrigen bleibt die Vorschrift anwendbar.

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist zwar auf drei Beteiligte begrenzt, die Vereinfachung kann jedoch auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden, sofern die letzten drei Unternehmer in der Kette die Voraussetzungen erfüllen.[42] M.E. können die Vorzüge des § 25b UStG auch dann versagt werden, wenn der Betrug außerhalb dieser drei Unternehmer erfolgte.

Obwohl § 25f Abs. 2 UStG die Vereinfachungen des § 25b Abs. 3 und 5 UStG nur mit Wirkung für das Inland aufheben kann, ist in bestätigten Missbrauchsfällen damit zu rechnen, dass auch die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Vereinfachungen des Art. 141 MwStSystRL für Dreiecksgeschäfte nicht mehr anwenden. Als Konsequenz muss sich der mittlere Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, um dort seine Lieferung an den letzten Unternehmer zu versteuern.

Der mittlere Unternehmer ist unter der USt ID-Nummer seines Ansässigkeitsstaates aufgetreten und muss daher nach § 3d Satz 2 UStG dort den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, ohne zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, bis er die Versteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen hat.

Das BMF-Schr. v. 15.6.2022 sieht in Abschn. 25f.2 Abs. 2 UStAE vor, dass die Steuerschuld für die Inlandslieferung trotzdem vom mittleren auf den letzten Unternehmer übertragen wird und diesem letzten Unternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Dies kann m.E. nur Fälle betreffen, in denen dem letzten Unternehmer der Umsatzsteuerbetrug bekannt war.

[42] Vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 2 S. 2 UStAE für drei Unternehmer am Ende der Lieferkette; Jansen in Birkenfeld/Wäger, USt-Handbuch, § 25b Rz. 18 f. UStG, Stand 10/2021.

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