Buchwertübertragung grundsätzlich möglich: Die Übertragung einer Photovoltaikanlage zu Buchwerten ist nach § 6 Abs. 3 oder 5 EStG nach allgemeinen Grundsätzen möglich.

Sichere Besteuerung der stillen Reserven: Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies nur gelten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies sei nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht der Fall, wenn die Photovoltaikanlage vor der Übertragung oder Überführung nicht nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG begünstigt war, jedoch nachher gem. § 3 Nr. 72 S. 1 EStG begünstigt wäre. Eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten soll damit ausscheiden, wenn der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn vor der Übertragung oder Überführung nicht begünstigt wäre, danach aber sehr wohl.[43]

[43] BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, BStBl. I 2023, 1494 Rz. 22 = EStB 2023, 301 (Schumann).

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