Fiktion der Liebhaberei für Zwecke der Steuerermäßigung: Nach Auffassung des BMF soll – ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG – gelten, dass auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montierte Photovoltaikanlagen, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erfüllen, ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Auf diese Weise sollen bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG die Steuerermäßigungen gewährt werden können.[48]
Beachten Sie: Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist, dass die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.[49] Nur Einnahmen aus einer solchen steuerbaren gewerblichen Tätigkeit können nach § 3 Nr. 72 EStG von der Besteuerung freigestellt werden. Aufwendungen zum Betrieb der betreffenden Photovoltaikanlagen sind somit BA. Diese Qualifikation ändert auch die Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG nicht. Die Steuerermäßigungen des § 35a EStG können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen insbesondere nicht BA darstellen (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG). Berücksichtigt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen dennoch bei den Steuerermäßigungen nach § 35a EStG, verstößt sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, da untergesetzliche Normen und andere Maßnahmen der Verwaltung gesetzlichen Rechtsnormen nicht widersprechen dürfen.[50] Die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen für Zwecke des § 35a EStG ist deshalb mit erheblicher Unsicherheit behaftet.[51]
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