Handelsbilanz: § 3 Nr. 72 EStG gilt nicht für die Handelsbilanz. Sich ergebende Unterschiede zur steuerbilanziellen Gewinnermittlung sind durch Steuerlatenzen (§ 274 HGB) abzubilden.
Anzeigepflicht: Bei Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage besteht eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO. Mit der Steuerfreistellung der Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG hat der Gesetzgeber dies nicht geändert. Beachten Sie: Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht, wenn die Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 12 Abs. 3 Abs. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und welche die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit an das zuständige Finanzamt verzichten.
Gewerbesteuer: Sowohl die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG für die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen als auch die Abzugsbeschränkung für die mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden BA gelten gem. § 7 Abs. 1 GewStG für die Gewerbesteuer. Die Steuerfreiheit bedeutet aber keine Entlastung bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2-6 GewStG. Denn die Steuerfreiheit ändert nichts an dem für die erweiterte Kürzung schädlichen gewerblichen Charakter der Tätigkeit.
Gewinnerzielungsabsicht: Aus der Steuerfreiheit ab dem VZ 2022 kann m.E. nicht gefolgert werden, dass auch bisher keine Gewinnerzielungsabsicht bestand. Schließlich sind nach ständiger Rechtsprechung steuerbare, aber steuerfreie Einkünfte in die Totalgewinnprognose einzubeziehen.
§ 3 Nr. 72 S. 2 EStG – Steuerfreiheit der Einkünfte? Es liegt i.R.d. möglichen Auslegungen, den Wortlaut des § 3 Nr. 72 S. 2 EStG "ist kein Gewinn zu ermitteln" als Freistellung der Einkünfte aus dem Betrieb dieser begünstigter Photovoltaikanlagen zu verstehen. Einkünfte ab dem Jahr 2022 wären dann steuerlich unbeachtlich. Weitergehende Fragen, z.B. nach der Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG oder der Hinzurechnung eines IAB, ergäben sich dann nicht.