Die eingangs formulierte Frage

  • stellt sich bereits seit der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG durch das JStG 2020 vom 21.12.2020[1] und
  • drängte sich bis zur (zunächst) geplanten erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2024 förmlich auf.

Die nun kurzfristig durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023[2] eingeführte Verschiebung der erstmaligen Anwendbarkeit zum 1.1.2026 führte somit ebenfalls lediglich zu einer Verschiebung dieses Problems und trug nicht zur Klärung der Rechtsfrage bei.

Im Folgenden wird in dem Beitrag

  • zunächst die Regelung des § 39 Abs. 4a EStG vorgestellt (unter 2);
  • sodann wendet sich der Autor dem Grund der Verschiebung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG vom 1.1.2024 auf den 1.1.2026 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 und der Kritik hieran zu (unter 3).
  • Sodann wird unter Hinzuziehung aller in Rede stehender Zeitpunkte und der gebotenen Auslegungsmethoden der "richtige" Zeitpunkt zur erstmaligen elektronischen Datenübermittlung ermittelt (unter 4).
[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz), BGBl. I 2023, Nr. 411, S. 1-82.

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