Die eingangs formulierte Frage
- stellt sich bereits seit der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG durch das JStG 2020 vom 21.12.2020[1] und
- drängte sich bis zur (zunächst) geplanten erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2024 förmlich auf.
Die nun kurzfristig durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023[2] eingeführte Verschiebung der erstmaligen Anwendbarkeit zum 1.1.2026 führte somit ebenfalls lediglich zu einer Verschiebung dieses Problems und trug nicht zur Klärung der Rechtsfrage bei.
Im Folgenden wird in dem Beitrag
- zunächst die Regelung des § 39 Abs. 4a EStG vorgestellt (unter 2);
- sodann wendet sich der Autor dem Grund der Verschiebung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG vom 1.1.2024 auf den 1.1.2026 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 und der Kritik hieran zu (unter 3).
- Sodann wird unter Hinzuziehung aller in Rede stehender Zeitpunkte und der gebotenen Auslegungsmethoden der "richtige" Zeitpunkt zur erstmaligen elektronischen Datenübermittlung ermittelt (unter 4).
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