Wie bereits oben ausgeführt, sah § 52 Abs. 36 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2020 vor, dass § 39 EStG i.d.F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 – mithin auch die hier betreffende Regelung des § 39 Abs. 4a EStG – erstmals flächendeckend ab dem 1.1.2024 anzuwenden ist. Kurz vor der geplanten, erstmaligen Anwendbarkeit ab dem 1.1.2024 entschied sich jedoch der Gesetzgeber im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 zu einer Neufassung des § 52 Abs. 36 S. 3 EStG, wonach nunmehr eine erstmalige Anwendung des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 vorgesehen ist.
Zum Hintergrund der Verschiebung der Anwendbarkeit wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags wie folgt Stellung genommen:
"Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens und die inzwischen sichere Erkenntnis, dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Mai 2023 über die vorgesehene Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens unterrichtet."
Beachten Sie: Zwar lässt sich aus dieser Begründung nicht entnehmen,
- ob auf Seiten der empfangenden Finanzverwaltung oder
- ob auf Seiten der übermittelnden Versicherungsunternehmen
aufgrund der "Komplexität des technischen Verfahrens" die maßgeblichen technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen worden sind, so legt jedoch die Stellungnahme des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV e.V.) vom 31.10.2023 nahe, dass jedenfalls die Versicherungsunternehmen ihre "Hausarbeiten" zur technischen Umsetzung der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung erfüllt haben.
Insoweit führt die Stellungnahme PKV e.V. vom 31.10.2023 auf S. 2 f. aus:
"[Der] PKV-Verband hat seit Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für das neue elektronische Verfahren regelmäßig auf den – für ein derart umfassendes Digitalisierungsvorhaben anspruchsvollen – Zeitplan hingewiesen und dafür geworben, rechtzeitig die erforderlichen Festlegungen durch die Finanzverwaltung vorzunehmen. Gleichzeitig haben die Versicherer erhebliche (finanzielle und kapazitative) Anstrengungen unternommen und umfangreiche Projekte für die bislang für Ende 2023/Anfang 2024 vorgesehenen Datenmeldungen initiiert, um den bisherigen Erstanwendungszeitpunkt gewährleisten zu können. Diese Vorarbeiten sind im Wesentlichen abgeschlossen; zum Teil wurden auch bereits Versicherungsnehmer über die Ablösung des bisherigen Papierbescheinigungsverfahrens informiert und Datenmeldungen i.R.d. Pilotverfahrens des BZSt durchgeführt. Die PKV-Branche wäre mithin fristwahrend dazu in der Lage, die bereits Mitte November 2023 erforderlichen Datenmeldungen vorzunehmen."
Insoweit liegt der Verdacht nahe, dass die Finanzverwaltung innerhalb der drei Jahre seit der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG mit dem Inkrafttreten des JStG 2020 vom 21.12.2020 bis zum zunächst geplanten Anwendungszeitpunkt ab dem 1.1.2024, die technischen Voraussetzungen zum Empfang der elektronisch zu übermittelnden Daten nicht schaffen konnte. Dies verwundert und ist angesichts der bereits bestehenden Pflichten zur elektronischen Datenübermittlung zu kritisieren, da
- insoweit bereits getätigte Dispositionen der Versicherungsunternehmen enttäuscht werden und
- die in heutigen Zeiten antiquiert anmutenden Papierbescheinigungen weiterhin Bestand haben werden.
"Technische Umsetzungszeit" von fünf (!) Jahren: In letzter Konsequenz räumt sich die Finanzverwaltung durch die Verlängerung des Zeitpunkts der erstmaligen flächendeckenden Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG um zwei Jahre somit eine "technische Umsetzungszeit" von fünf (!) Jahren bis zur erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ein.