Unverständlich ist zudem, wieso der Gesetzgeber die bereits in der steuerrechtlichen Literatur diskutierte Unklarheit hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der erstmaligen Datenübermittlung nicht im Zuge der Verschiebung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendbarkeit auf den 1.1.2026 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 aufgegriffen und zugleich beseitigt hat.
Drei diskutable Zeitpunkte der erstmalig vorzunehmenden Datenübermittlung: Denn aus der gesetzlichen Anordnung, dass die elektronische Datenübermittlung bis zum 20.11. des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, vorzunehmen ist (§ 39 Abs. 4a S. 2 EStG), und der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 (§ 52 Abs. 36 S. 3 EStG), lassen sich insgesamt drei diskutable Zeitpunkte der erstmalig vorzunehmenden Datenübermittlung entnehmen:
- 20.11.2025
- 1.1.2026
- 20.11.2026
a) 20.11.2025 als Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung?
Als erstes Auslegungsergebnis käme nach der derzeitigen Gesetzeslage in Betracht, auf den 20.11.2025 als Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung abzustellen. Von diesem Verständnis gehen
- sowohl die Finanzverwaltung
- als auch der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
aus.
Diesem Verständnis kann jedoch nicht gefolgt werden. Fissenewert verweist insoweit zutreffend darauf, dass vor dem "Startzeitpunkt" des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 noch keine Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung für die Versicherungsunternehmen für einen früheren Zeitpunkt – d.h. vor erstmaliger Anwendbarkeit der Norm – bestehen kann. Sofern die Anwendbarkeit der Norm erst ab dem 1.1.2026 vorgesehen ist, kann sich der gesetzliche Appell zur elektronischen Datenübermittlung somit auch erst frühestens ab diesem Zeitpunkt an das indienstgenommene Versicherungsunternehmen richten.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Gedankens, dass die elektronisch übermittelte Höhe der Beiträge nach dem gesetzgeberischen Willen zwar im Voraus, also bis zum 20.11. des "Vorjahres", erfolgen muss, die (Aus-)Wirkung jedoch letztlich erst für das Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres eintreten soll, für das die bis zum 20.11. des Vorjahres übermittelten Beiträge maßgeblich sind. Selbst wenn diese Intention den Gesetzgeber geleitet hätte, wäre er wenigstens dazu angehalten gewesen, im Wortlaut der Anwendungsregelung klarzustellen, dass die Anwendung des § 39 Abs. 4a EStG nicht "ab dem 1.1.2026", sondern "mit Wirkung für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2026" beginnen soll. Noch bestimmter wäre hingegen ein zusätzlicher, taggenauer Verweis in der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 36 S. 3 EStG gewesen, dass die erstmalige Datenübermittlung bis zum 20.11.2025 stattzufinden hat. Denn erst mit einer solchen Regelung wird ausreichend klar, zu welchem Zeitpunkt die erstmalige Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen zu erfüllen ist und für welchen Zeitraum des Lohnsteuerabzugsverfahren die elektronische Datenübermittlung (erstmals) relevant wird.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzesfassung – eine erstmalige Datenübermittlung zum 20.11.2025 ausscheidet.
b) 1.1.2026 als Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung?
Sodann käme in Betracht, den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung mit dem Beginn der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 zusammenfallen zu lassen. Dies zugrunde gelegt, müssten und dürften die Daten von den Versicherungsunternehmen daher erst am 1.1.2026 dem BZSt elektronisch übermittelt werden.
Auch diese Ansicht ist abzulehnen. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lässt, dass für den erstmaligen Zeitpunkt der Datenübermittlung eine einmalig abweichende Fristenbestimmung – nämlich nicht zum 20.11. des Vorjahres, sondern zum 1.1. des Jahres, für die die Beiträge maßgeblich sind – getroffen werden sollte. Auch ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der...