Aus diesen automatisiert übermittelten Daten bildet das für die elektronische Datenübermittlung empfangszuständige[8] BZSt anschließend in einem zweiten Schritt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2 EStG)[9] und stellt diese sodann für den Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (§ 39e Abs. 3 S. 1 EStG).

[8] Neben der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das BZSt nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 29a FVG insgesamt für die Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Versicherungsdaten für Zwecke des § 39 Abs. 4a EStG zuständig.
[9] Diese Regelung wurde nachträglich durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 eingeführt, da die Regelungen des § 39 Abs. 4a EStG bis dahin nicht vorsahen, dass – neben dem bloßen Empfang der Daten – das BZSt aus den elektronisch übermittelten Daten auch die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet (s. hierzu BT-Drucks. 20/3879, 92).

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