Aus diesen automatisiert übermittelten Daten bildet das für die elektronische Datenübermittlung empfangszuständige[8] BZSt anschließend in einem zweiten Schritt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2 EStG)[9] und stellt diese sodann für den Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (§ 39e Abs. 3 S. 1 EStG).
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