1 Einordnung
Im Unterschied zur "klassischen" 5-Tage-Woche wird beim Arbeitszeitmodell "4-Tage-Woche" die tägliche Arbeitszeit an 4 Tagen pro Kalenderwoche erbracht. Dies kann durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit oder durch eine Reduzierung der bisherigen Wochenarbeitszeit umgesetzt werden. An welchen Tagen und in welchem Umfang die tägliche Arbeit bei einer 4-Tage-Woche erfolgt, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder folgt aus einer kollektivrechtlichen Regelung in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung.
2 Verschiedene Modelle
Die Einführung einer 4-Tage-Woche kann auf verschiedene Arten erfolgen. Üblich sind die Vereinbarung einer anderen Verteilung der Arbeitszeit oder eine Reduzierung der bisherigen Wochenarbeitszeit.
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2.1 Gleichbleibende Wochenarbeitszeit
Soweit ein Arbeitnehmer bisher an 5 Tagen pro Woche gearbeitet hat, findet bei einer Umstellung auf eine 4-Tage-Woche eine Umverteilung der Wochenarbeitsstunden statt. D. h. im Fall einer vereinbarten Arbeitszeit von z. B. 40 Wochenstunden, können diese im Rahmen einer Vereinbarung zukünftig auf 4 Werktage mit jeweils 10 Stunden aufgeteilt werden.
2.2 Reduzierte Wochenarbeitszeit
Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit, z. B. von 40 auf 32 Wochenstunden. Die werktägliche Arbeitszeit bleibt dabei gleich. Bei diesem Modell sollte eine Regelung zur Gehaltshöhe getroffen werden.
Gleichbleibendes Gehalt:
Die Reduzierung von Wochenarbeitsstunden kann ohne eine Minderung des Entgelts erfolgen. Dies könnte zur Motivation der Arbeitnehmer führen. Gelingt es Arbeitnehmern, dieselbe Arbeit in kürzerer Zeit zu schaffen, d. h. kommt es zu einer Produktivitätssteigerung, würde auch ein gleichbleibendes Gehalt zu keinem Nachteil für den Arbeitgeber führen.
Verbot der Diskriminierung beachten
Zu beachten ist das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Vereinbart der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern eine Umstellung auf eine 4-Tage-Woche bei reduzierter Stundenanzahl, aber gleichem Gehalt, stellt dies eine Lohnerhöhung für diese Teilzeitbeschäftigten dar. Da Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, hiervon nicht profitieren, sind für diese entsprechende Änderungen zu vereinbaren.
Gehaltsanpassung an neue Stundenzahl:
Alternativ kann das monatliche Entgelt auf die neue Stundenzahl reduziert werden. Arbeitnehmern stehen dadurch monatlich weniger Mittel zur Verfügung und ein geringeres monatliches Gehalt führt zu einer geringeren Rente. Dem steht jedoch ein Mehr an Zeit für private Aktivitäten gegenüber.
3 Anspruchsgrundlage
Zur Einführung einer 4-Tage-Woche bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Möglich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung.
Zusatzvereinbarung
Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag könnte wie folgt lauten:
Zitat
1. |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer ab dem (…) im (reduzierten) Umfang von 36 Wochenstunden beim Arbeitgeber wie folgt tätig ist: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag für jeweils 9 Stunden |
2. |
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass nach vorheriger Absprache die Arbeitsleistung im selben Umfang auch an anderen Werktagen erfolgen kann. |
Hinsichtlich des Gehalts wäre folgende Regelung möglich:
3. |
"Ab dem (…) erhält der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit ein Monatsgehalt von (...) EUR" |
Der Anspruch auf eine 4-Tage-Woche kann auch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
VW hat bereits 1993 einen Tarifvertrag verabschiedet, mit dem die 4-Tage-Woche eingeführt wurde. Dies erfolgte damals zur Vermeidung von Massenentlassungen.
3.1 Einseitige Anordnung durch Arbeitgeber
Ist eine 5-Tage-Woche im Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine 4-Tage-Woche einführen.
In den meisten Fällen findet sich im Arbeitsvertrag allerdings nur die Angabe der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und gegebenenfalls noch die Dauer der täglichen Arbeitszeit. In diesem Fall oder bei entsprechendem Vorbehalt im Arbeitsvertrag bestimmt der Arbeitgeber die Lage der täglichen Arbeitszeit nach billigem Ermessen (Weisungs- und Direktionsrecht nach § 106 GewO).
Eine Anordnung im Fall einer vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, diese auf 4 Werktage mit jeweils 10 Stunden aufzuteilen, wäre demnach möglich. Allerdings ist eine solche Aufteilung durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers rechtlich kaum durchsetzbar. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen billigen Ermessens wird trotz des zusätzlichen freien Tages die hohe Arbeitsbelastung bei einem 10-stündigen Arbeitstag schutzwürdigen (z. B. familiären) Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Deshalb ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien der sicherste Weg.
Eine einseitige Umstellung auf eine 4-Tage-Woche bei gleichzeitiger Absenkung der Wochenarbeitszeit kann hingegen nicht mittels Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers einseitig durchgesetzt werden, da die Dauer der Arbeitszeit Teil des s...