Carmen Auer, Viola Möller
1.3.1 Gesetzliche Anforderungen
Rz. 12
In der nichtfinanziellen Erklärung galt es zunächst, das Geschäftsmodell des Unternehmens gem. § 289c Abs. 1 HGB kurz darzustellen. Das CSR-RUG traf zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Beschreibung keine näheren Aussagen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die inhaltlichen Anforderungen zur Beschreibung des Geschäftsmodells für die nichtfinanzielle Erklärung nicht von den Anforderungen des allgemeinen Lageberichtsteils abwichen. Sofern die Beschreibung des Geschäftsmodells bisher die nichtfinanziellen Belange nicht berücksichtigte, empfahl es sich jedoch, bestehende Ausführungen zur Darstellung des Geschäftsmodells auf diese Belange zu erweitern.
Rz. 13
Die nichtfinanzielle Erklärung hatte sich gem. § 289c Abs. 2 HGB mind. auf nachfolgende Aspekte zu beziehen:
- Umweltbelange,
- Arbeitnehmerbelange,
- Sozialbelange,
- Achtung der Menschenrechte sowie
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Umweltbelange können sich z. B. auf Angaben zu Sachverhalten wie Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen. Arbeitnehmerbelange können u. a. umfassen: Sicherstellung der Geschlechtergleichstellung, Umsetzung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz. Sozialbelange können z. B. den Dialog auf kommunaler bzw. regionaler Ebene oder Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffen wurden, beinhalten. I. R. d. Achtung der Menschenrechte können sich die Angaben bspw. auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen. Der Aspekt der Bekämpfung von Korruption und Bestechung kann u. a. vorhandene Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfassen.
Rz. 14
Zwar waren die vorstehenden Aspekte als Mindestaspekte anzusehen, die jedoch unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeit standen. In Ausnahmefällen konnten einzelne Aspekte in der nichtfinanziellen Erklärung eines Unternehmens unter Angabe der Gründe als unwesentlich anzusehen sein.
Für ein Start-up-Unternehmen aus dem Bereich Banken und Finanzen, welches seine Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen ausübt, konnte bspw. der Umweltbelang unwesentlich sein, im Gegensatz zu einem produzierenden Unternehmen bspw. aus der Stahlbranche.
Rz. 15
Wurden weitere Aspekte (z. B. Kundenbelange, Produktbelange, Datenschutz bzw. Datensicherheit) durch das Unternehmen als wesentlich erachtet, waren diese zwingend zusätzlich in die nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Rz. 16
Nach § 289c Abs. 3 HGB galt es, zu diesen Aspekten und Sachverhalten diejenigen Informationen darzulegen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens (Geschäftsrelevanz) und gleichzeitig für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf diese Aspekte bzw. Sachverhalte (Auswirkungs-Relevanz) erforderlich waren (siehe dazu abweichend Rz 74 ff.).
Unternehmen hatten in der nichtfinanziellen Erklärung zu den einzelnen Aspekten bzw. Sachverhalten nachfolgende Angaben aufzunehmen:
- Konzepte (einschl. Due-Diligence-Prozesse),
- Ergebnisse der Konzepte,
wesentliche Risiken, die
- mit der eigenen Geschäftstätigkeit verknüpft sind bzw. waren und sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Aspekte bzw. Sachverhalte haben bzw. hatten,
- mit den Geschäftsbeziehungen sowie den Produkten und Dienstleistungen verbunden sind bzw. waren und sich sehr wahrscheinlich schwerwiegend negativ auf die Aspekte bzw. Sachverhalte auswirkten,
- bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sowie
- ggf. Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge.
Rz. 17
Die verfolgten Konzepte waren auf Grundlage der Ziele und Maßnahmen des Unternehmens zu beschreiben. I. R. d. Beschreibung waren Ziele einschl. des Ausmaßes und Zeitbezugs, sofern intern festgelegt, zu erläutern. Dabei waren Maßnahmen grds. stets mit Inhalt und Zeitbezug darzustellen.
Es wurde das Ziel verfolgt, die gesamten Emissionen in den folgenden 5 Jahren um 40 % zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, erfolgte in den folgenden 3 Jahren die Umstellung auf den Bezug von Ökostrom. Zusätzlich wurde der Fuhrpark in den folgenden 5 Jahren sukzessive von Verbrennungsmotoren auf Elektrofahrzeuge umgestellt.
Rz. 18
Bei der Darstellung der Due-Diligence-Prozesse war auf angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung oder Abschwächung von bestehenden oder potenziellen negativen Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte bzw. Sachverhalte einzugehen. Umfasste ein Konzept hingegen keine Due-Diligence-Prozesse, musste diesbzgl. keine Berichterstattung erfolgen.
Rz. 19
In der nichtfinanziellen Erklärung war darüber hinaus über die Ergebnisse der verfolgten Konzepte zu berichten. Zur Darstellung von Ergebnissen aus verfolgten Konzepten eigneten sich Beschreibungen über Ausmaß der Zielerreich...