Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 87
Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht veröffentlicht. Die wichtigsten Aspekte des Entwurfs betreffen den Anwenderkreis und die Regelung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte.
3.6.1 Anwenderkreis
Rz. 88
Der Kreis der nach den neuen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen umfasst in Umsetzung der CSRD grds. folgende Unternehmen:
- kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften,
- große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB,
- große haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB.
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen fallen rechtsformunabhängig in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften, sofern diese
- bilanzrechtlich groß oder
- kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d und kein Kleinstkreditinstitut bzw. kein Kleinstversicherungsunternehmen sind.
Mutterunternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 293 HGB nicht vorliegen, müssen ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern. Auch große kapitalmarktorientierte Genossenschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind gem. § 336 HGB-E zur Berichterstattung verpflichtet. Demgegenüber sind keine Änderungen des PublG geplant. Das bedeutet, dass Unternehmen, die nur aufgrund des PublG einen (Konzern-)Lagebericht aufstellen, von den Anforderungen zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nicht betroffen sein sollen.
Unternehmen aus Drittstaaten mit wesentlichen Tätigkeiten in der EU und dem EWR (Umsatzerlöse in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren > 150 Mio. EUR) müssen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellen, prüfen lassen und offenlegen, sofern ein Tochterunternehmen in der EU bilanzrechtlich groß oder ein kleines bzw. mittelgroßes kapitalmarktorientiertes Unternehmen ist oder eine Zweigniederlassung in der EU oder dem EWR Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erwirtschaftet. Der Konzernnachhaltigkeitsbericht ist in Übereinstimmung mit den ESRS, den noch zu erlassenden ESRS für Drittstaatenunternehmen oder gleichwertigen Standards aufzustellen. Erstellt die Muttergesellschaft keinen solchen Bericht, ist das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung verpflichtet, den Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
3.6.2 Zeitliche Staffelung bei der Einführung der Berichtspflichten
Rz. 89
Die Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen – wie in der CSRD bereits vorgesehen – zeitlich gestaffelt:
- (Mutter-)Gesellschaften, die bisher schon zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren – dies sind i. W. kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern (Rz 1 ff.) – müssen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre erstmals nach den neuen Vorschriften berichten,
- große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB (und gleichgestellte große Personengesellschaften), Kreditinstitute und Versicherungen für nach dem 31.12.2024 beginnende Geschäftsjahre,
- kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre (mit der Möglichkeit einer Verschiebung um 2 weitere Jahre) und
- Unternehmen aus Drittstaaten mit wesentlichen Tätigkeiten in der EU und/oder dem EWR für nach dem 31.12.2027 beginnende Geschäftsjahre.
3.6.3 Befreiungsregelungen
Rz. 90
Berichtspflichtige Tochterunternehmen sind insbes. dann von der Erweiterung ihres Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn sie in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen werden, dieser Bericht nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) aufgestellt und geprüft wird sowie bestimmte weitere Voraussetzungen eingehalten werden.
Diese Befreiungsmöglichkeit besteht nach §289b Abs. 2 HGB-E nicht für Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB und groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB sind.
Für Tochterunternehmen von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat kann es aufgrund unterschiedlicher Erstanwendungszeitpunkte für die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu einem zeitlichen Auseinanderfallen der Berichterstattungspflichten kommen. D. h., auch bei der Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts durch das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann es zu einer vorgezogenen Berichtspflicht des Tochterunternehmens in der EU kommen.
Die Befreiungsregelungen hinsichtlich der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht steh...