Nach § 1 InsVV wird die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussabrechnung bezieht. Bei einer Beendigung des Verfahrens vor der Schlussverteilung ist der Regelsatz nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Höhe der Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden nach § 64 Abs. 1 InsO i. V. m. § 8 InsVV durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Diese Entscheidung kann vom Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 3 InsO i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO).
Nach § 2 Abs. 1 InsVV in der ab dem 1.1.2021 geltenden Fassung errechnet sich die Regelvergütung wie folgt:
Der Insolvenzverwalter erhält (%-Angaben bezogen auf Insolvenzmasse), |
von den ersten |
35.000 EUR |
40 % |
von dem Mehrbetrag bis |
70.000 EUR |
26 % |
von dem Mehrbetrag bis |
350.000 EUR |
7,5 % |
von dem Mehrbetrag bis |
700.000 EUR |
3,3 % |
von dem Mehrbetrag bis |
35.000.000 EUR |
2,2 % |
von dem Mehrbetrag bis |
70.000.000 EUR |
1,1 % |
von dem Mehrbetrag bis |
350.000.000 EUR |
0,5 % |
von dem Mehrbetrag bis |
700.000.000 EUR |
0,4 % |
von dem darüber hinausgehenden Betrag |
|
0,2 % |
Nach § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung in einem Verfahren, in dem nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, i. d. R. mindestens 1.400 EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 210 EUR. Ab 31 Gläubigern beträgt die Erhöhung der Vergütung je angefangene 5 Gläubiger 140 EUR. Zu der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen des § 2 InsVV in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung hat der BGH festgestellt, dass diese derzeit den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung noch nicht verletzen. Mit den ab 1.1.2021 angepassten Regelsätzen wird m. E. die weitere Angemessenheit der Vergütung sichergestellt.
Nach § 13 InsVV ermäßigt sich die Vergütung auf 1.120 EUR, sofern in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die für den Insolvenzantrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO einzureichenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden.
Wegen der Einzelheiten bei Berechnung der Insolvenzmasse wird auf § 1 Abs. 2 InsVV verwiesen.
Zu erwähnen ist, dass gem. § 3 Abs. 1 InsVV ein Zuschlag erfolgen soll, wenn die errechnete Vergütung keine angemessene Vergütung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat.
Andererseits ist gem. § 3 Abs. 2 InsVV auch ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz möglich. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und der nachfolgende Verwalter dadurch eine erhebliche Arbeit erspart, oder wenn die Abwicklung nur kurzzeitig und unkompliziert war oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
§ 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse, soweit im Fall der Stundung der Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Besondere Kosten, z. B. Reisekosten, sind als Auslagen zu erstatten. Gleiches gilt für eine Zusatzversicherung zur Abdeckung besonderer Haftungsrisiken oder für die Erledigung besonderer Aufgaben durch fachkompetente Dritte. So kann ein Insolvenzverwalter mit der Berufsqualifikation Steuerberater auch Gebühren für seine steuerberatenden Tätigkeiten abrechnen, die sonst einem fachkompetenten Dritten übertragen worden wären.
Gem. § 7 InsVV wird die auf die Vergütung entfallene Umsatzsteuer erstattet. Zur Abrechnungsvereinfachung bei den Auslagen sieht § 8 Abs. 3 InsVV vor, dass ein Pauschsatz i. H. v. 15 % im ersten Jahr, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeitsdauer in Ansatz gebracht werden kann. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. § 9 InsVV regelt die Gewährung eines Vorschusses auf die Insolvenzverwaltervergütung.