Literatur: Jooß, DStZ 1988, 359; Degenhard, DStZ 1995, 611; Hegemann/Hegemann, SteuK 2012, 455
Aufwendungen für die Kinderbetreuung (Kindergarten, Hausgehilfin) sind regelmäßig privat veranlasst. Sie sind daher keine Werbungskosten, und zwar selbst dann nicht, wenn ohne die Kinderbetreuung eine Berufstätigkeit nicht möglich wäre. Die Kinderbetreuung gehört zumindest auch (wenn nicht sogar überwiegend) zum Bereich der Lebensführung; dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, in welcher Form die Eltern diese Aufgabe der Kinderbetreuung erfüllen (selbst oder durch eine Hausgehilfin). Es handelt sich also grundsätzlich um gemischte Kosten. Denn in die Kinderbetreuung kann auch ein berufliches Interesse hineinspielen, wenn die konkrete Form der Kinderbetreuung (und damit auch die dafür aufzuwendenden Kosten) durch die Berufstätigkeit beeinflusst ist; der Berücksichtigung der insoweit beruflich mit veranlassten (nicht: allein veranlassten) Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten steht jedoch das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Ein objektiver Maßstab für eine sichere Aufteilung von Kinderbetreuungskosten ist nicht ersichtlich. Kinderbetreuungskosten sind ab dem Vz 2012 einheitlich als Sonderausgaben zu behandeln und abziehbar, soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllt sind.
Der BFH muss prüfen, ob sie Beschränkung der Betreuungskosten auf 2/3 und 4.000 EUR i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG verfassungswidrig ist.