Computeranlagen setzen sich regelmäßig zusammen aus Hardware[1], die als materielles Wirtschaftsgut gilt, und Software, die als immaterielles Wirtschaftsgut gilt, sofern es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt. Computerprogramme können ausnahmsweise materielle bewegliche Wirtschaftsgüter sein, sofern sie keine Befehlsstrukturen vermitteln, sondern lediglich allgemein bekannte Datenbestände enthalten (Trivialprogramme).[2]

Die Software ist als selbstständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbar ist. Darauf, ob sie selbstständig veräußert werden kann oder rechtlich frei übertragbar ist, kommt es nicht an. Hardware und Software bilden nur in Ausnahmefällen eine Einheit. Ein einheitliches materielles Wirtschaftsgut wird z. B. angenommen, wenn der Träger der Software als unselbstständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist oder wenn Hardware und zugehörige Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundlings erworben werden, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird.[3]

 
Hinweis

Verkürzte Nutzungsdauer von Computern und Software

Die Finanzverwaltung änderte mit dem BMF-Schreiben v. 22.2.2022[4] ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, von 3 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens v. 26.2.2021[5], mit dem die Nutzungsdauer bereits auf 1 Jahr abgesenkt worden war. Das BMF-Schreiben v. 22.2.2022 erläutert darüber hinaus rechtliche Fragen rund um die Nutzungsdauer von 1 Jahr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge