Leitsatz
Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sind durchlaufende Posten . Diese gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer selbst erbrachte Leistung.
Beispiel: Abfallentsorger A befördert laut Vertrag den Abfall des Privatmanns P zu der Deponiegebühr des Landkreises L. A berechnet die verauslagten Deponiegebühren an Auftraggeber P weiter. Nach der Kreis-Abfallsatzung dürfen nur Kommunen sowie die Eigentümer der im Kreisgebiet belegenen Grundstücke, auf denen die Abfälle anfallen, die Deponie nutzen. Deshalb muß Abfallentsorger A stets im Anlieferungsnachweis Namen und Adresse von sich als Transporteur und vom Abfallerzeuger ausfüllen (sogenannter Ursprungsnachweis).
Laut Verwaltung liegt kein durchlaufender Posten vor, wenn nach der jeweiligen Deponiesatzung Abfallanlieferer und Abfallentsorger Gesamtschuldner der Deponiegebühr sind. Dann müßte der Abfallentsorger für die weiterberechnete Deponiegebühr den meist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abfallerzeuger zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Ist jedoch – wie im Urteilsfall – nach der Deponiesatzung nur der Abfallerzeuger nutzungsberechtigt , besteht hinsichtlich der Deponiebenutzung ein Leistungsaustausch nur zwischen Landkreis und Abfallerzeuger, nicht jedoch mit dem Abfallentsorger. So geht z. B. aus dem o. g. Ursprungszeugnis durch Benennung des Abfallerzeugers eindeutig hervor, daß der Anlieferer lediglich als Transporteur tätig ist. Bei diesem ist deshalb die verauslagte Deponiegebühr als durchlaufender Posten nicht der → Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.02.1999, V R 46/98
Anmerkung: Die Behandlung als durchlaufender Posten setzt voraus, daß der Unternehmer diesen auch als solchen in der Buchführung behandelt (Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie). Laut BFH ergibt sich daraus ein Wahlrecht des Abfalltransporteurs, den verauslagten Betrag als durchlaufenden Posten steuerneutral oder als Teil der Bemessungsgrundlage der von ihm erbrachten Transporteurleistung umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Deshalb ist es auch nicht schädlich, wenn der Abfalltransporteur seinen voll vorsteuerabzugsberechtigten Kunden die Deponiegebühr steuerpflichtig weiterberechnet.