Zusammenfassung
Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zumeist der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Vordergrund steht so vielfach das Abkaufen des Bestandsschutzes. Der Beitrag befasst sich mit der zivilrechtlichen Behandlung von Abfindungen wie etwa der Verjährung, Abtretung und Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs.
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Behandlung von Abfindungen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für die Klärung der Frage nach der Fälligkeit (§ 271 BGB), Abtretbarkeit (§§ 398 ff. BGB), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Verjährung (§§ 194 ff. BGB), Vererbbarkeit etc. von Abfindungsansprüchen.
Die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist kein Arbeitslohn, wohl aber Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 ZPO. Diese ist daher unbeschränkt pfändbar, unterliegt aber als "nicht wiederkehrende Vergütung" dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für sonstige Einkünfte auf Antrag des Schuldners. Für die insolvenzrechtliche Einordnung gelten die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO).
Die Rechtsgrundlage für eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren in § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG geregelt.
Bei Abfindungszahlungen handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, sondern um eine beitragsfreie Leistung.
1 Fälligkeit der Abfindung
Im Grundsatz gilt § 271 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wird mangels abweichender Abreden sofort fällig. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, ist jedoch eine Fälligkeitsabrede zu empfehlen.
Nach der Regelung des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer im Fall der Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung den Anspruch auf Zahlung seiner Abfindung erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
In der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird die Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs dann, wenn im Aufhebungsvertrag allgemein festgelegt wird, dass eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll und nur der Beendigungszeitpunkt konkret vereinbart wird. Nach teilweise vertretener Auffassung soll dieser Formulierung zu entnehmen sein, dass die Abfindung erst zum Ausscheidenszeitpunkt fällig wird. Nach anderer Ansicht ist jedenfalls ein im arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierter Abfindungsanspruch mangels abweichender Abrede auch dann sofort zur Zahlung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht beendet ist, sondern gemäß der ausgehandelten Vergleichsregelung noch gewisse Zeit fortdauert. Schon dieser Streit macht die Notwendigkeit einer Fälligkeitsregelung deutlich.
Ebenso ist wegen des im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzips", wonach eine Abfindung erst in dem Jahr zu versteuern ist, in welchem sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, eine Fälligkeitsvereinbarung ratsam. Kann auf diese Weise der Zufluss auf einen Veranlagungszeitraum verschoben werden, in welchem mit niedrigeren Einkünften zu rechnen ist, kommt der Arbeitnehmer bei der Versteuerung der Abfindung in den Genuss einer niedrigeren Progression.
2 Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs
Nach § 399 BGB kann eine Forderung dann nicht abgetreten werden, wenn entweder die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. Der Entschädigungscharakter der Abfindung steht einer Abtretung nicht entgegen. Insbesondere ist hiermit nicht eine Inhaltsänderung des Anspruchs im eingangs erwähnten Sinne verbunden. Ebenso handelt es sich bei der Abfindung nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, was eine Abtretung ebenfalls ausschließen würde.
Eine Abtretung des Abfindungsanspruchs ist bereits im Voraus zulässig, wenn der Anspruch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. So kann ein Abfindungsanspruch bereits dann abgetreten werden, wenn sich die Parteien über die Zahlung einer bestimmten Abfindungssumme geeinigt haben, die Fälligkeit der Zahlung aber noch gar nicht bestimmt oder für einen späteren Zeitpunkt festgelegt haben.
Eine Ausnahme der grundsätzlich freien Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs beinhaltet § 400 BGB: Ausgeschlossen ist nach dieser Norm die Abtretung einer Forderung dann, wenn diese der Pfändung nicht unterworfen ist, sie also unpfändbar ist.
3 Aufrechnung gegen den Abfindungsanspruch
Eine Aufrechnung gegen einen Abfindungsanspruch ist grundsätzlich möglich, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.
Derartige Aufrechnungsverbote sind zulässig, und zwar nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch durch sog. schlüssiges...