Dr. Stefan Greil, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Abfindungen, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind kein Entgelt für die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie dienen auch nicht seiner Versorgung. Es handelt sich vielmehr um eine Entschädigung für den Verlust künftiger Arbeitseinkünfte. Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung im Inland ansässig, handelt es sich nicht um ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d Nr. 5 EStG, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist. Eine dem § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG entsprechende Vorschrift fehlt bei § 34d EStG. Auf die Abfindung zu entrichtende ausl. Steuer kann daher nicht angerechnet, sondern nur nach § 34c Abs. 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Zahlung durch einen inländischen Arbeitgeber, fällt die Abfindung nicht unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, da gerade keine Arbeit mehr ausgeübt wird. Es greift aber der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG. Danach liegen insoweit der beschr. Steuerpflicht unterliegende inländische Einkünfte vor, als die Einkünfte der zuvor ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
Besteht ein DBA, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, steht also dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung zu. In diesen Fällen ist § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG gegenstandslos, da diese Regelung durch die gegenteilige Bestimmung des DBA verdrängt wird. In Verständigungsvereinbarungen zu einigen DBA ist allerdings vereinbart, dass Abfindungen, die allgemein für die Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, anteilig entsprechend dem Ort der Tätigkeit während der Leistung der nichtselbstständigen Arbeit auf die beteiligten Staaten aufgeteilt werden. Hinsichtlich der Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer solchen Regelung vgl. "Konsultationsvereinbarung".
Wird die Abfindung als Karenzentschädigung für das Unterlassen von Wettbewerb gezahlt, wird nicht eine frühere Tätigkeit, sondern das Unterlassen in der Zukunft entgolten. Dieses Wettbewerbsverbot ist keine selbstständige Verpflichtung, sondern ein Ausfluss des Arbeitsvertrags. Die Tätigkeit (das Unterlassen) wird dort ausgeübt, wo keine Konkurrenztätigkeit entfaltet werden darf. Die Tätigkeit wird dort verwertet, wo der leistende Arbeitgeber ansässig ist. Ist der Arbeitnehmer während dieser Zeit im Inland ansässig und darf er im Ausland keine Konkurrenztätigkeit entfalten, handelt es sich nach § 34d Nr. 5 EStG um ausl. Einkünfte aus dem Staat, in dem er die Konkurrenztätigkeit unterlassen muss. Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig, der leistende Arbeitgeber im Inland, wird das Unterlassen des Arbeitnehmers im Inland durch den im Inland ansässigen Arbeitgeber verwertet. Die Karenzentschädigung unterliegt dann der beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Existiert ein DBA, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA demjenigen Staat als Ausübungsstaat zu, in dem die Konkurrenztätigkeit zu unterlassen ist. Betrifft das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit mehrere Staaten, kann auch auf den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers abgestellt werden.