OFD München, Verfügung v. 18.8.1997, S 2230 - 121/3 St 41/42

Ergänzend zuR 135 EStR 1996 wird zu nachstehenden Zweifelsfragen wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Absatz 3 (Nebenbetrieb)

NachR 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStR liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organischen Abfällen) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen (landwirtschaftlichen) Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet. Die Frage, ob die danach bis zu 10 % unschädliche Nichtverwendung im eigenen Betrieb nicht nur die verkauften Erzeugnisse, sondern auch deren unentgeltliche Abgabe (z.B. von Fertigkompost aus organischen Abfällen an private Gartenbesitzer) umfaßt, bitte ich zu bejahen, weil die Regelung auf einen Mengenvergleich abstellt.

Eine Angebotsabrundung im Sinne vonR 135 Abs. 3 Satz 2 EStR (der eine Vereinfachungsregelung für Produkte der zweiten – gewerblichen – Verarbeitungsstufe im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte enthält) liegt vor, wenn ein sachlicher Zusammenhang der Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe mit den direkt vermarkteten Erzeugnissen der ersten – landwirtschaftlichen – Verarbeitungsstufe besteht; dies ist stets der Fall, wenn vergleichbare Produkte aus der ersten – landwirtschaftlichen – Verarbeitungsstufe im Rahmen eines Nebenbetriebs vermarktet und hierbei auch Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe angeboten werden.

Beispiel:

Ein Forellenzuchtbetrieb mit angeschlossener Forellenräucherei (Nebenbetrieb) verkauft neben ganzen Räucherforellen auch portionsgerecht in Folien eingeschweißte Forellenfilets.

 

Zu Absatz 5 (Zukauf fremder Erzeugnisse)

NachR 135 Abs. 5 Satz 2 EStR gelten als fremde Erzeugnisse die für die Weiterveräußerung (ohne Bearbeitung) zugekauften betriebstypischen (land- und forstwirtschaftlichen) Erzeugnisse. Welche zugekauften Erzeugnisse betriebstypisch sind, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beurteilt werden. Es gelten folgende allgemeine Kriterien:

  • Ein land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis, das unmittelbar zur Weiterveräußerung bestimmt ist, ist betriebstypisch, wenn es einer im jeweiligen Betrieb vorhandenen Nutzung oder einem Nutzungsteil im Sinne des Bewertungsrechts (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 a bis d. § 62 Abs. 1 BewG) zugeordnet werden kann (z.B. ein Milchviehbetrieb kauft Mastkälber zu); innerhalb der gärtnerischen Nutzung ist abweichend davon nicht nach Nutzungsteilen zu differenzieren (z.B. ein Schnittblumenbetrieb kauft Topfpflanzen zu; ein Baumschulbetrieb kauft Schnittblumen zu). Dies gilt nicht, wenn die zugekauften Erzeugnisse weder der sinnvollen Ergänzung des eigenen Angebots dienen noch von den Kunden des Betriebs erwartet werden können (z.B. ein Milchviehbetrieb handelt mit Mastschweinen; eine Baumschule verkauft auch zugekauftes Gemüse).
  • Ist das zugekaufte Erzeugnis einer anderen bewertungsrechtlichen Nutzungsart als die eigenerzeugten Produkte zuzuordnen, liegt dennoch ein betriebstypisches Erzeugnis vor, wenn das zugekaufte Erzeugnis eine sinnvolle Ergänzung des eigenen Angebots darstellt und von den Kunden des Betriebs erwartet werden kann (wenn z.B. eine Gemüsegärtnerei neben selbsterzeugtem Gemüse auch zugekaufte Kartoffeln verkauft).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß sich die Frage der betriebstypischen Erzeugnisse nur in den Fällen stellt, in denen das jeweilige Produkt ausschließlich zugekauft und nicht auch im eigenen Betrieb erzeugt wird (z.B. eine Gemüsegärtnerei erzeugt selbst keine Kartoffeln, sondern kauft diese ausschließlich zu); werden Produkte zugekauft, die auch eigenerzeugt werden (z.B. eine Blumengärtnerei, die Schnittblumen erzeugt, kauft auch Schnittblumen zu), ist allein auf die 30 %-Grenze des Satzes 4 inR 135 Abs. 5 EStR abzustellen. Ob das zugekaufte Erzeugnis eine sinnvolle Ergänzung des eigenen Angebots darstellt und von den Kunden des Betriebs erwartet werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (d.h. abstrakt) zu entscheiden; daß mit dem Produkt im einzelnen Betrieb schon bisher gehandelt worden ist, kann nicht ausschlaggebend sein.

Werden nichtbetriebstypische Erzeugnisse im Sinne des Satzes 2 und/oder Handelsware im Sinne des Satzes 3 mit einem Umsatz von über 10 % des Gesamtumsatzes zugekauft, liegt insoweit ein Gewerbebetrieb vor; zur Frage, ob auch die übrige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in den Gewerbebetrieb einzubeziehen ist, sind die Abgrenzungsmerkmale für ein Handelsgeschäft inR 135 Abs. 6 EStR sinngemäß heranzuziehen.

NachR 135 Abs. 5 Satz 5 EStR findet der 30 %-Einkaufswert-Umsatzvergleich nur Anwendung, wenn der Umsatzanteil, der auf die Veräußerung der Fremderzeugnisse entfällt, nicht erkennbar überwiegt. Erkennbarkeit liegt nicht vor, wenn der genannte Umsatzanteil nur im Wege einer Nachkalkulation oder mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu erm...

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