OFD Köln, Verfügung v. 21.5.1997, S 2230 - St - 114

Das vorgenannte BMF-Schreiben vom 31.10.1995 (BStBl 1995 I S. 703) ist vollständig in die EStR eingearbeitet worden. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich deshalb auf die Fundstelle inR 135 EStR 1996.

 

1. ZuR 135 Abs. 1 EStR 1996 „Allgemeine Grundsätze”

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen in den nachfolgenden Absätzen ist von den Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Dabei sind nur Umsätze einzubeziehen, die nach dem UStG steuerpflichtig sind und aus einer aktiven Betätigung des Land- und Forstwirts herrühren. Daher bleiben z.B. Pachteinnahmen, die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und Grünbrachezuschüsse unberücksichtigt. Auch der Verkauf von Anlagegütern ist nicht zu berücksichtigen, soweit er den jährlich üblichen Umfang überschreitet.

Die in den einzelnen Absätzen enthaltenen Vereinfachungsregelungen können grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden, sofern bei den jeweiligen Steuerpflichtigen die für die einzelnen Vereinfachungsregelungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt nicht, wenn innerhalb eines Absatzes mehrere Betragsgrenzen für den gleichen Sachverhalt genannt werden (z.B. bei Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des Betriebs – Abs. 9 – für andere Landwirte 100.000 DM und für Nichtlandwirte 20.000 DM). Die Ausnahmeregelung in Abs. 10 Satz 5 bleibt unberührt.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Getreidebaubetrieb erzeugt 100 t Getreide, 40 t davon werden in einem Nebenbetrieb (Kornbrennerei) zusammen mit 35 t zugekauftem Getreide verarbeitet. Neben dem Verkauf der restlichen 60 t selbsterzeugten Getreides verkauft der landwirtschaftliche Betrieb noch weitere 25 t Getreide, die er ebenfalls zugekauft hat.

Sowohl der Hauptbetrieb „Getreidebau” als auch der Nebenbetrieb „Kornbrennerei” sind der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, da in beiden Fällen die jeweils dort geltenden Grenzen nicht überschritten wurden. Zwar sind insgesamt 60 t Getreide zugekauft worden – bei einer Eigenproduktion von nur 100 t –, im Hauptbetrieb lag jedoch der Umsatz aus zugekauften Erzeugnissen im Sinne von Absatz 5 unter 30 % und im Nebenbetrieb wurden überwiegend eigene Erzeugnisse verarbeitet (Abs. 3). Bei der Prüfung der Umsatzgrenze des Abs. 5 Satz 4 sind in diesen Fällen die in den Nebenbetrieb überführten Erzeugnisse des Hauptbetriebes in den Gesamtumsatz des Hauptbetriebes einzubeziehen.

 

2. ZuR 135 Abs. 3 EStR 1996 „Nebenbetrieb”

2.1 Hinsichtlich der Sektherstellung durch Weinbaubetriebe wird auf das BMF-Schreiben vom 18.11.1996 (BStBl 1996 I S. 1434) verwiesen. Insoweit gilt weiterhin folgendes:

  • Sofern Weinbaubetriebe Sekt aus zugekauften Grundweinen herstellen, gilt die 20.000 DM-Grenze nach Abs. 3 Satz 2.
  • Für zugekauften Sekt ist Abs. 5 maßgebend.

2.2 Nach Abs. 11 Satz 4 kann die Erzeugung von Biogas unter den Voraussetzungen des Abs. 3 einen Nebenbetrieb darstellen. Entgegen der bisherigen Regelung ist die Erzeugung von Biogas nunmehr

  • Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn die Biomasse (Rückstände der tierischen und pflanzlichen Erzeugung) überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt und das Biogas bzw. der daraus erzeugte elektrische Strom überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird,
  • land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb,

    • wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird und das Biogas oder der daraus erzeugte Strom überwiegend zum Verkauf bestimmt ist oder
    • wenn die Biomasse gegen Entgelt erworben wird, das daraus erzeugte Biogas bzw. der daraus erzeugte Strom jedoch nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb Verwendung findet.

2.3 Unter den Begriff der Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung in Abs. 3 Satz 2 fallen nur solche Erzeugnisse, die einen sachlichen Zusammenhang mit den direkt vermarkteten Erzeugnissen haben. Ein sachlicher Zusammenhang läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen und kann daher regelmäßig nicht näher konkretisiert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine Angebotsabrundung durch Produkte der zweiten Bearbeitungsstufe stets gegeben ist, wenn vergleichbare Produkte aus der ersten Stufe der Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Nebenbetriebes vermarktet werden.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Forellenzuchtbetrieb mit angeschlossener Forellenräucherei (Nebenbetrieb) verkauft neben ganzen Räucherforellen auch portionsgerecht in Folien eingeschweißte Forellenfilets.

Kein sachlicher Zusammenhang liegt hingegen beim Verkauf betriebsuntypischer Handelswaren vor (vgl. Tz. 3.3).

 

3. ZuR 135 Abs. 5 EStR 1996 „Zukauf fremder Erzeugnisse”

3.1 Der Begriff „betriebstypisch” ist umfassender als der bisher inR 135 Abs. 1 Satz 3 EStR 1993 verwendete Begriff „betriebsnotwendig”. Bei der Abgrenzung dessen, was als betriebstypisch anzusehen ist, kann z.T. als Anhaltspunkt auf die Definition der Nutzungen und Nutzungsteile nach dem Bewertungsrecht verwiesen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 a bis d und§ 62 Abs. 1 BewG).

3.1.1 Ein land- und forstwirtschaftlic...

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