Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Dem Arbeitnehmer steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte zu, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
Eine Abmahnung ist des Weiteren zu entfernen, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Auch wenn in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt werden und davon nur einige zutreffen, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die zutreffenden Pflichtverletzungen neu abmahnen.
Daneben kann die Abmahnung auch wegen Zeitablaufs zu entfernen sein. Es gibt zwar keine allgemeine Frist, nach der eine Abmahnung gelöscht werden muss. Ein Anspruch auf Entfernung einer rechtmäßigen Abmahnung kann aber bestehen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Akte besteht. Es kommt darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Das ist insbesondere bei lange zurückliegenden, nicht schwerwiegenden und durch beanstandungsfreies Verhalten überholten Pflichtverstößen der Fall.
Schließlich besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten, deren Speicherung regelmäßig für die ursprünglichen Zwecke dann nicht mehr notwendig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde.
Überprüfung der Abmahnung im Kündigungsschutzprozess
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gegen die Richtigkeit einer Abmahnung gesondert gerichtlich vorzugehen. Er kann die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtverletzungen in einem späteren Kündigungsschutzprozess bestreiten.
Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die Richtigkeit der bestrittenen Pflichtverletzungen zu beweisen.