Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wie die vorhergehende Übersicht zeigt, gibt es verschiedene Varianten.
1. Variante: Unternehmer können selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abschreiben:
- Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 EUR netto betragen.
- Bei dieser Variante entfällt die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR gem. § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten einzustellen.
2. Variante: Unternehmer, die selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- nicht mehr als 250 EUR betragen, schreiben diese sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % ab;
- mehr als 250 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, stellen diese dann in einen Sammelposten ein, der gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt wird (sog. Poolabschreibung).
Alternativ zur Poolabschreibung können also Wirtschaftsgüter bis 800 EUR voll abgeschrieben werden. Wer sich dafür entscheidet, muss Wirtschaftsgüter mit darüber hinausgehenden Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
Bei der Anwendung der Poolabschreibung werden alle Anschaffungen von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" gebucht. Im vorhergehenden Beispiel also die Anschaffungskosten der Stehlampe, des Schreibtischstuhls, des Schreibtischs und des Rollcontainers für den Schreibtisch.
Für die Einstellung in den Sammelposten ist immer der Nettobetrag maßgebend. Das gilt auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. So schließen z. B. Umsätze für die Heilbehandlungen durch einen Arzt den Vorsteuerabzug aus. Die Auflösung sieht dann wie folgt aus:
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|
Berechtigung zum Vorsteuerabzug |
Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug |
Gesamtbetrag des Sammelpostens |
2.169,00 EUR |
2.581,11 EUR |
1. |
Auflösung (AfA) 1/5 in 01 |
433,80 EUR |
516,22 EUR |
2. |
Auflösung (AfA) 1/5 in 02 |
433,80 EUR |
516,22 EUR |
3. |
Auflösung (AfA) 1/5 in 03 |
433,80 EUR |
516,22 EUR |
4. |
Auflösung (AfA) 1/5 in 04 |
433,80 EUR |
516,22 EUR |
5. |
Auflösung (AfA) 1/5 in 05 |
433,80 EUR |
516,23 EUR |
Ausweis am 31.12.05 |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
Buchungsvorschlag: Auflösung mit 1/5
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4862/ 6264 |
Abschreibungen auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter |
433,80 |
0485/ 0675 |
Wirtschaftsgüter (Sammelposten) |
433,80 |
Diese Buchung wiederholt sich in jedem Jahr über den 5-Jahres-Zeitraum. Einmal in den Sammelposten eingestellte Wirtschaftsgüter verbleiben auch dort. Der Sammelposten bleibt auch dann unverändert, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Es spielt keine Rolle, ob es unbrauchbar ist oder verkauft wird.
Die Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt ebenfalls keine Rolle. So werden in den Sammelposten auch Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren aufgenommen.