Die Abschreibungen werden im Standardfall ausgehend von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten berechnet. Bei einem Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, fließt die Vorsteuer in die abzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein.
Diese Bemessungsgrundlage ist allerdings zu kürzen, wenn
- eine Rücklage nach § 6b EStG oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung auf das abzuschreibende Wirtschaftsgut übertragen wird;
- Zuschüsse zur Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts von dritter Seite geleistet wurden.
Bei Steuerpflichtigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, aber – wie nach § 24 UStG pauschalierende Landwirte – die Vorsteuer in tatsächlicher Höhe nicht abziehen können, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten dennoch um die Vorsteuer zu kürzen. Die Vorsteuer führt zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, nur die Netto-Anschaffungs- bzw. Netto-Herstellungskosten dienen als Abschreibungsbemessungsgrundlage.
Wird das Wirtschaftsgut nicht hergestellt oder angeschafft, sondern aus dem Privat- in das Betriebsvermögen eingelegt, gelten folgende Grundsätze:
- Wirtschaftsgüter, die binnen 3 Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in das Betriebsvermögen eingelegt werden, sind mit ihren ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich linearer Abschreibung anzusetzen. Der Abzug der Abschreibung erfolgt auch dann, wenn tatsächlich keine Abschreibung vorgenommen wurde.
- Wirtschaftsgüter, die nach mehr als 3 Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung eingelegt werden, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen.
Hat ein eingelegtes Wirtschaftsgut schon vor dem Zeitpunkt der Einlage zur Erzielung von Überschusseinkünften gedient, ist die Abschreibung im Betriebsvermögen von dem um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen geminderten Einlagewert, höchstens von den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, sind die Abschreibungen auf Basis des Einlagewerts zu berechnen.
Abschreibung nach Einlage in das Betriebsvermögen
Ein bisher als Arbeitnehmer tätiger Schreiner hat sich im Januar 20242 selbstständig gemacht. Aus dem Privatvermögen überführt er in den Betrieb:
- seinen 2020 erworbenen, bisher nur privat genutzten Kompressor (Verkehrswert: 2.000 EUR);
- seine im Januar 2023 für 900 EUR erworbene, bisher nur privat genutzte Schlagbohrmaschine (Nutzungsdauer: 3 Jahre);
- seine im Januar 2020 für 4.000 EUR erworbene Standkreissäge. Diese hat er als Arbeitnehmer auch beruflich genutzt und die Hälfte der Abschreibung (Nutzungsdauer: 5 Jahre) als Werbungskosten abgesetzt. Die Kreissäge hat im Einlagezeitpunkt einen Verkehrswert von 2.500 EUR.
Diese Wirtschaftsgüter sind wie folgt anzusetzen und abzuschreiben:
- Der Kompressor ist mit 2.000 EUR anzusetzen und abzuschreiben.
- Die Schlagbohrmaschine ist mit 600 EUR anzusetzen und abzuschreiben. Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden um eine fiktive Abschreibung von 300 EUR gekürzt.
- Die Standkreissäge ist mit dem Verkehrswert von 2.500 EUR zu aktivieren. Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind nur 900 EUR zu berücksichtigen; denn der Schreiner hat bisher jährlich 400 EUR Abschreibung geltend gemacht (4.000 EUR: 5 Jahre = 800 EUR, davon 50 % = 400 EUR * 4 Jahre = 1.600 EUR). Bilanzansatz und Abschreibungsbemessungsgrundlage fallen auseinander; der höhere Bilanzansatz ist notwendig, um die Besteuerung während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen gebildeter stiller Reserven zu verhindern.
Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs, d. h. der Schenkung
Wird ein Wirtschaftsgut im Zuge einer Erbauseinandersetzung erworben, stellen überquotal vom Erblasser übernommene Verbindlichkeiten ebenso wie Kosten der Erbauseinandersetzung Anschaffungs(neben)kosten dar. Für das Wirtschaftsgut sind dann regelmäßig 2 Abschreibungen zu berechnen und nebeneinander anzusetzen: diejenige, die, wie im Schenkungsfall, vom Erblasser übernommen wird, und diejenige, die auf den eigenen Anschaffungskosten des Erben beruht.
Die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Ersatzwerte sind grundsätzlich vollständig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Hiervon wird nur abgewichen im Hinblick
- auf den Erinnerungswert von 1 EUR, mit dem das jeweilige Wirtschaftsgut nach vollständiger Abschreibung bis zu dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zu Buche steht;
- auf einen evtl. Schrottwert des Wirtschaftsguts, sofern dieser im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von erheblicher Bedeutung ist.
Keine Kürzung der Abschreibungsbemessungsgrundlage um Veräußerungserlöse
Dagegen ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen nicht um voraussichtliche ...