Leitsatz
1. Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.
2. Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt; dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.
Normenkette
§ 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Sachverhalt
Die Gründungsgesellschafter einer Schiffsfonds-KG hatten u.a. Provisionen für die Vermittlung von Anlegern erhalten und teilweise ihrerseits Unterprovisionen für Vermittlungsleistungen gezahlt. Nach dem Gesellschaftsvertrag mussten der KG GewSt-Schulden "wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen", von den Gesellschaftern, in deren Bereich diese Umstände lagen, erstattet werden. Im Streitjahr 2006 ermittelte die KG ihren Gewinn pauschal nach der Tonnage gemäß § 5a EStG.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erfasste das FA den pauschal ermittelten Gewinn, rechnete diesem die Provisionen als Sondervergütungen hinzu, zog davon die geleisteten Unterprovisionen ab und erließ auf dieser Grundlage einen GewSt-Messbescheid. Später beantragte die KG, den Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass die auf die Sondervergütungen entfallende GewSt als Sonderbetriebsausgabe der betreffenden Gesellschafter abgezogen wird. Das FA lehnte den Antrag ab.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg (FG Bremen, Urteil vom 11.2.2016, 1 K 49/13 [6], Haufe-Index 9471805).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Von den nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn hinzuzurechnenden Sondervergütungen dürften ausschließlich durch diese Vergütungen veranlasste Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden. Die der KG von den Gesellschaftern zu erstattende GewSt auf die Sondervergütungen sei keine betrieblich veranlasste Ausgabe, sondern Bestandteil der Gewinnverteilung und könne deshalb nicht als Sonderbetriebsausgabe abgezogen werden.
Hinweis
1. Das Urteil betrifft einerseits die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Gewerbesteuer bei pauschaler Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG (dazu nachstehend 2.). Es enthält aber auch eine bedeutsame Aussage für alle diejenigen gewerblichen Personengesellschaften, die aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Klausel einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Erstattung der von diesen verursachten GewSt haben (nachstehend 3.).
2. Bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG sind dem nach der Tonnage ermittelten Pauschbetrag Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG (sog. Sondervergütungen) hinzuzurechnen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Geschäftspartner und Arbeitnehmer nicht mit einem geringen Anteil an dem Schiffsfonds beteiligt würden, um dadurch sämtliche Vergütungen und Arbeitslöhne zu einem Bestandteil des nach der Tonnage ermittelten Gewinns zu machen und der regulären Besteuerung zu entziehen. Dies betrifft insbesondere die Initiatoren des Fonds, die – wie im Streitfall – Vergütungen im Zusammenhang mit der Platzierung des Fonds am Markt erzielen.
Im Übrigen ist der Sonderbetriebsbereich nach Meinung des BFH für die Ermittlung des Gewinns nach § 5a EStGohne Bedeutung. Dies bedeutet, dass auch Sonderbetriebsausgaben nicht abgezogen werden.
Davon macht der BFH mit diesem Urteil aber eine Ausnahme für Ausgaben, die mit den hinzuzurechnenden Sondervergütungen in Zusammenhang stehen. Dies entspricht auch der Meinung der Finanzverwaltung, weshalb das FA im Urteilsfall von den Provisionen der Gesellschafter die gezahlten Unterprovisionen abgezogen hatte (BMF vom 12.6.2002, BStBl I 2002, 614, Rz. 29).
3. Nach der Rechtsprechung des BFH gehen in den GewSt-Messbetrag einer Personengesellschaft auch die Bestandteile des einkommensteuerlichen Gewinns ein, die nicht mit der Gesamthand, sondern mit einzelnen Gesellschaftern in Zusammenhang stehen, insbesondere Sonderbetriebsgewinne oder gewerbesteuerbare Gewinne aus Anteilsveräußerungen. Weil die GewSt eine Schuld der Gesellschaft ist, belastet sie alle Gesellschafter mit deren Anteil am Gesamthandsgewinn. Dies kann Anlass dafür sein, gesellschaftsvertragliche Ausgleichspflichten vorzusehen. Im Urteilsfall hatte der GewSt verursachende Gesellschafter der Gesellschaft den betreffenden GewSt-Betrag zu erstatten. Solche Ausgleichszahlungen betrachtet der BFH nicht als Sonderbetriebsausgaben, sondern als Bestandteil der Gewinnverteilung. Im Urteilsfall gehörte die diesbezügliche Klausel des ...