Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.
Normenkette
§ 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG
Sachverhalt
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger eine am 2.12.2010 an den in Brasilien lebenden Vater der Klägerin geleistete Zahlung i.H.v. 3.000 EUR als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das FA ließ hiervon unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte des Vaters und der Ländergruppeneinteilung nur 161 EUR für den Monat Dezember 2010 zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG (FG Nürnberg, Urteil vom 13.7.2016, 5 K 19/16, Haufe-Index 9660754, EFG 2016, 1527) entschied, die Unterhaltsaufwendungen könnten entgegen der Rechtsprechung des BFH auch berücksichtigt werden, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden seien. Der Höchstbetrag gemäß § 33a Abs. 3 EStG sei in einem solchen Fall nicht anteilig zu kürzen.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen auf und wies die Klage ab.
Hinweis
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsleistungen nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Streitjahr zu dienen. Dabei können auch gelegentliche, z.B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sein (BFH, Urteil vom 5.9.1980, VI R 75/80, BStBl II 1981, 31; und BFH, Urteil vom 2.12.2004, III R 49/03, BFH/NV 2005, 739).
2. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStGgezwölftelt werden (z.B. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 40/09, BFH/NV 2010, 2158, BFH/PR 2010, 429; BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, BFH/PR 2011, 132).
3. Daraus folgt, dass eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn die Befriedigung der "laufenden" Bedürfnisse durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung ist in der Regel nicht möglich. Etwas anderes kann allenfalls bei einer erstmaligen Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen gelten, wenn diese zur Abtragung entsprechender, durch die Bestreitung der "laufenden" Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers entstandener Schulden verwandt werden soll (z.B. BFH, Urteil vom 9.8.1991, III R 63/89, BFH/NV 1992, 101, m.w.N.).
4. Den Abzug von Unterhaltsaufwendungen, soweit sie zur Deckung "laufender" Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers nach Ablauf des VZ, d.h. für das Folgejahr geleistet werden, gestattet § 33a Abs. 1 EStG ebenfalls nicht (Vorausbeziehungsverbot). Einen Ausnahmevorbehalt wie beim Rückbeziehungsverbot gewährt die Rechtsprechung nicht. Dies ist letztlich aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung und dem Umstand geschuldet, dass das Gesetz insoweit keine periodenübergreifende Betrachtung vorsieht.
5. Deshalb kann sich eine einmalige Unterhaltszahlung, z.B. wie im Streitfall im Monat Dezember, gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken. Eine steuerliche Berücksichtigung des "Restbetrags" im Folgejahr ist nicht möglich.
Zahlungszeitpunkt frei wählbar
Härten, die mit dieser Rechtsprechung einhergehen, kann der Steuerpflichtige abwenden. Denn er hat es selbst in der Hand, durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts die Abziehbarkeit seiner Unterhaltsleistungen in voller Höhe sicherzustellen. Dies ist dem Steuerpflichtigen nach Auffassung des BFH auch zumutbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.4.2018 – VI R 35/16