Leitsatz
1. Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich "wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus.
2. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f EStG.
Normenkette
§ 7i Abs. 1 Satz 7, § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger (Eheleute) sanierten mit hohem Aufwand ein unter Denkmalschutz stehendes "Waldarbeiterhaus". Hierzu gewährten ihnen das Landesdenkmalamt sowie die als private Stiftung des bürgerlichen Rechts organisierte Landesdenkmalstiftung Zuschüsse i.H.v. 240.000 DM und 80.000 DM.
Für die Streitjahre 1997 bis 1999 machten die Kläger die ihnen erwachsenen Aufwendungen, deren Erforderlichkeit zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal das Landesdenkmalamt bescheinigt hatte, nach § 10f EStG geltend, wobei sie diese Kosten zwar um den (öffentlichen) Zuschuss des Landesdenkmalamts (240.000 DM), nicht aber auch um den Zuschuss der Denkmalstiftung (80.000 DM) gekürzt hatten.
Das FA kürzte die nach § 10f EStG begünstigten Aufwendungen auch um den Zuschuss der Stiftung. Klage (EFG 2006, 1320) und Revision der Kläger blieben erfolglos.
Entscheidung
Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG könnten die nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Aufwendungen "wie Sonderausgaben" abgezogen werden. Sonderausgaben setzten eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Entsprechendes müsse auch für solche Aufwendungen gelten, die "wie Sonderausgaben" abziehbar seien. Eine solche wirtschaftliche Belastung habe im Streitfall auch insoweit gefehlt, als die Kläger ihre Aufwendungen durch einen im öffentlichen Interesse von einer privaten Denkmalstiftung gewährten Zuschuss ersetzt erhalten hätten.
Hinweis
1. Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen.
2. An eigenen Aufwendungen in diesem Sinn fehlt es nach dem Besprechungsurteil nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige einen "öffentlichen Zuschuss" von einer staatlichen Behörde oder Institution erhält, sondern ebenso bei Zuschüssen privater Organisationen, die zur Förderung eines bestimmten öffentlichen Zwecks (hier: Denkmalschutz) – zweckgebunden – gewährt werden. Anders ist es m.E. hingegen, wenn der Steuerpflichtige von einer Privatperson (etwa von einem nahen Angehörigen) einen – wenn auch ggf. zweckgebundenen – Zuschuss erhält. Im letzteren Fall handelt es sich auch nicht um einen – nach den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, 778, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782, GrS 3/97, BStBl II 1999, 787 und GrS 5/97, BStBl II 1999, 774) – nicht abziehbaren Drittaufwand; denn zumindest wird ein unschädlicher Fall der Verkürzung des sog. Zahlungswegs in Betracht kommen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.6.2007, X R 13/06