FinMin Brandenburg, Erlaß v. 16.09.2002, 35 - S 0177 - 1/01
Mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 wurde u. a. § 58 AO geändert. Danach kann die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn die zu fördernde Einrichtung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung mit dem Ziel der Vermeidung von Mißbräuchen beim Umgang mit steuerbegünstigten Spendenmitteln begründet.
Für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören (z. B. Kindergärten, Theater, Museen) und als so genannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) einzustufen sind, hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass
- diese für unmittelbare Zuwendungen keine steuerwirksamen Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen dürfen und
- Fördervereine solcher Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden können,
es sei denn, der BgA erfüllt selbst alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Es ist indes davon auszugehen, dass dies in der Praxis derzeit bei einer Vielzahl entsprechender Einrichtungen nicht der Fall ist, weil der fehlende Gemeinnützigkeitsstatus für diese in der Vergangenheit keine weitere Bedeutung hatte.
Soweit für diese Einrichtungen weiterhin Spendengelder durch die juristische Person öffentlichen Rechts vereinnahmt und verwendet werden sollen, müssen diesen Einrichtungen den steuerlichen Anforderungen entsprechende Satzungen gegeben werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Besprechungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder muss davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen einer (ordnungsgemäßen) Satzung keine steuerlich nachteiligen Konsequenzen gezogen werden, wenn die Errichtung einer den steuerlichen Vorgaben entsprechenden Satzung bis spätestens 31.12.2002 erfolgt bzw. nachgeholt wird.
Dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde zur Information der in seine Zuständigkeit fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Merkblatt (Anlage) übersandt.
(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 27.09.2002, S 0177 – 2 – St 223)
Vgl. auch:
- BMF, Schreiben vom 02.04.2002, IV C 4 – S 0177 – 6/02, BStBl I 2002, 491,
- Erlass des FinMin Brandenburg vom 16.12.2002, 35 – S 2706 – 21/02 (bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 18.12.2002, S 0177 – 2 – St 223, S 2706 – 38 – St 224),
- BMF, Schreiben vom 04.03.2003, IV C 4 – S 0177 – 12/03, BStBl I 2003, 173,
- BMF, Schreiben vom 27.11.2003, IV C 4 – S 0177 – 31/03.
Anlage: Merkblatt
Hinweise zur Änderung des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) für bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit steuerbegünstigten Zwecken (z. B. Kindertagesstätten, Theater, Museen, Schulen)
Gesetzliche Neuregelung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20. Dezember 2000 wurde u. a. § 58 AO geändert. Danach kann die Beschaffung von Mitteln (z. B. durch einen Förderverein) für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (= zu fördernde Einrichtung, z. B. Betriebe gewerblicher Art) nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn die zu fördernde Einrichtung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung mit dem Ziel des Vermeidens von Missbräuchen beim Umgang mit steuerbegünstigten Spendenmitteln begründet.
Auswirkungen für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand
Für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören (z. B. Kindergärten, Theater und Museen) und als so genannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) einzustufen sind, hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass
- diese für unmittelbare Zuwendungen keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen dürfen und
- Fördervereine solcher Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden können,
es sei denn, der BgA erfüllt selbst alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Es ist indes davon auszugehen, dass dies in der Praxis derzeit bei einer Vielzahl entsprechender Einrichtungen nicht der Fall ist, weil der fehlende Gemeinnützigkeitsstatus für diese in der Vergangenheit keine weitere Bedeutung hatte.
Errichtung einer Satzung
Zu den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört nach § 59 ff AO insbesondere eine Satzung oder sonstige vergleichbare Verfassung. Daraus muss sich eindeutig ergeben, welchen Zweck die Körperschaft mit der betreffenden Einrichtung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. An den Satzungsinhalt muss sich die Einrichtung auch in der Praxis halten.
Eine entsprechende Mustersatzung – deren Inhalt sich auf die steuerrechtlich relevanten Punkte beschränkt – enthält die diesem Merkblatt beigefügt Anlage.
Soweit es hierzu in der Praxis Fragen gibt, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Finanzämter oder auch an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Es wird den betreffenden Ei...