Gründe
Nach Antrag der Schuldnerin vom 29.08.2001 wurde am 30.08.2001 Herr Rechtsanwalt Horst Piepenburg als Gutachter gem. § 5 InsO eingesetzt. Auf dessen Anregung hin wurde unter dem 03.09.2001 die vorläufige Insolvenzverwaltung unter Bestellung des bisherigen Gutachters als vorläufiger Insolvenzverwalter angeordnet. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, daß die Schuldnerin insolvent und eine kostendeckende Masse vorhanden ist, so daß das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Insolvenzverwalter einer anderen Schuldnerin im Verfahren 35 IN 787/00, welche unter der selben Anschrift wie die hiesige Schuldnerin in einem ähnlichen Bereich tätig ist. Es ist nicht auszuschließen, daß zwischen diesen beiden Firmen, vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen. Weiter war der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter in einem Verfahren 35 IN 686/01 ebenfalls als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Auch in diesem Verfahren hat er eine Verfahrenseröffnung angeregt. Mit der dortigen Schuldnerin ist die hiesige Schuldnerin dahingehend verbunden, als die hiesige Schuldnerin Gesellschafterin der Schuldnerin im Verfahren 35 IN 686/01 ist. In beiden Verfahren regte der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter an, ihn als Insolvenzverwalter zu bestellen.
Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht zwar den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellen, muß dies jedoch nicht. Es gibt keinen aus der InsO herrührenden zwingenden Grundsatz, daß der vorläufige Insolvenzverwalter zwingend zum Insolvenzverwalter zu bestellen ist. Das Insolvenzgericht kann bei seiner Entscheidung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zu dem Ergebnis kommen, daß eine andere Person genauso gut oder besser geeignet ist, daß Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen. So das Insolvenzgericht zu dieser Auffassung gelangt, hat es bei der Entscheidung über die Auswahl des Insolvenzverwalters einzig und allein Interessen der Gläubiger und der Schuldnerin zu berücksichtigen, keinesfalls jedoch Eigeninteressen der möglichen Verwalter, sei es auch des bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalters.
Das Insolvenzgericht hat u.a. bei der Bestellung darauf zu achten, daß der Bestellte geeignet im Sinne von § 56 InsO ist. Hierzu gehört u.a., daß der zu Bestellende von der Schuldnerin als auch von deren Gläubigerin unabhängig ist.
Hinsichtlich der bereits bestehenden Bestellung des bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter im Verfahren 35 IN 787/00 hat das Insolvenzgericht Bedenken, ob nicht eine Interessenkollision auftreten könnte. Auf eine solche Interessenkollision eines Insolvenzverwalters könnte zwar dann, wenn dies nach Bestellung zu Tage tritt, dadurch reagiert werden, daß das Insolvenzgericht einen sog. Sonderinsolvenzverwalter einsetzt, doch führt allein die nicht vollkommen unsubstantiierte Befürchtung dazu, daß das Insolvenzgericht von einer entsprechenden Bestellung des Verwalters abzusehen hat, wenn dies vor oder bei Eröffnung erkennbar ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter nicht von selbst ausdrücklich auf eine mögliche Interessenkollision hingewiesen hat. Vielmehr hat er, obwohl er diese Interessenkollision der Verfahren 35 IN 686/01 und 35 IN 677/01 erkennen mußte, eine Bestellung in beiden Verfahren angeregt. Dies läßt die Befürchtung zu, daß er nicht von sich aus auf mögliche Interessenkollisionen hinweist, sondern evtl. trotz des Bestehens solcher Umstände weiterhandelt. In einem solchen Fall ist die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter nicht zulässig. Das Insolvenzgericht muß dabei zwingend einen anderen geeigneten Insolvenz Verwalter bestellen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daß erhebliche Bedenken an der Fähigkeit des bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen, ein weiteres, arbeitsintensives Insolvenzverfahren zu übernehmen.
Vor Beauftragung als vorläufiger Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter gebeten, eine Auflistung der von ihm bislang beim Insolvenzgericht Potsdam behandelten Insolvenzverfahren zu überreichen. Dieser Antrage lag zugrunde, daß die Tätigkeit der Verwalter überprüft werden sollte. Hierzu war die Einsichtnahme in sämtliche Verfahrensakten der eröffneten und evtl. bereits abgeschlossenen Verfahren notwendig. Da das Insolvenzgericht Potsdam diese Daten nicht edv-technisch besitzt, war der Vereinfachung halber diese Frage an die jeweiligen Insolvenzverwalter gerichtet worden. Der bisherige Insolvenzverwalter verweigert nach Bestellung in diesem Verfahren die Auflistung mit der Begründung, daß dies ihm aufgrund der damit verbundenen Belastung nicht möglich sei. Hieraufhin wurde er erneut gebeten, diese Auflistung zu übergeben und gleichzeitig gefordert, eine vollständige Auflistung sämtlicher von ihm zu bearbeitenden, erö...