Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 35 IN 686/01) |
Tenor
1. Die Sache wird von der Zivilkammer übernommen. Die Zivilkammer entscheidet.
2. Auf die sofortige Beschwerde vom 27.04.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 06.04.2005 (Az.: 35 IN 686/01) aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzantragsverfahren eine Vergütung in Höhe von Euro 30.183,36 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 16 % Euro 4.529,34 = Euro 34.712,70 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 05.09.2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Tätigkeit endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2001. Zuvor am 27.11.2001 erstellte der Beschwerdeführer das Eröffnungsgutachten, auf das Bezug genommen wird. Im Zeitpunkt der Erstattung des Eröffnungsgutachtens war der Beschwerdeführer bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Firma … AG bestellt worden. Im hiesigen Insolvenzverfahren berichtete der Beschwerdeführer von Forderungen der Schuldnerin in Höhe von ca. 56 Millionen DM gegen die vorbezeichnete … AG. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2001 bestellte das Insolvenzgericht einen anderen Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung im tenorierten Umfang. Auf die Berechnung wird verwiesen.
Das Amtsgericht Potsdam hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nebst Umsatzsteuer auf Euro 0 festgesetzt. Auf die Begründung wird verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 13.04.2005 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer sowohl mit Fax vom 28.04.2005 als auch mit Fax vom 27.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung wird verwiesen.
Das Amtsgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nachdem der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie des Sendeprotokolls vom 27.04.2005, gerichtet an das Amtsgericht Potsdam, Hauptstelle, vorgelegt hat, ist die sofortige Beschwerde insbesondere zulässig.
Gemäß § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung der angemessenen Auslagen. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so dass der Einwand der mangelhaften fachlichen und persönlichen Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes ohnehin die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (BGHZ 159, 122). Deshalb hat auch ein Verwalter, der gemäß § 59 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit. Unabhängig von der Frage, ob die überwiegend auf Vermutungen des Amtsgerichts beruhende Täuschungshandlung des Beschwerdeführers überhaupt gegeben ist, fehlt es jedenfalls an der Kausalität etwaiger Täuschungshandlungen für seine Bestellung. Auch bei Offenlegung des Sachverhaltes wäre der Beschwerdeführer nicht seines Amtes enthoben und durch einen anderen vorläufigen Verwalter ersetzt worden. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer sinnvoller Weise weiterhin im Amt belassen worden und ein Sonderverwalter bestellt worden.
Aber auch im Übrigen liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Potsdam keine schwerwiegenden Gründe vor, die zu einem Ausschluss der Vergütung hätten führen können. Wie der Bundesgerichtshof (ZinsO 2004, 669) festgestellt hat, ist ein Versagen der Vergütung auf krasse Ausnahmefälle beschränkt. Fälle, in denen entweder „schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von strafbaren Handlungen zum Nachteil der Masse” begannen wurden oder Fälle, bei denen aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen eine erhebliche Gefährdung des Insolvenzverfahrens zu befürchten standen. In jedem Fall muss es sich um Fehlhandlungen handeln, die als so schwerwiegend anzusehen sind, dass der Verwalter als „unwürdig” angesehen wird, den ihm verfassungsrechtlich verbürgten Vergütungsanspruch zu realisieren, weil er diesen verwirkt hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der von dem Amtsgericht Potsdam in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 lag ein anderer, mit dem Vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der zum Insolvenzverwalter Bestellte in strafbarer Weise auf seine nicht vorhandene Qualifikation als Diplomkaufmann hingewiesen und hierdurch beim Gericht über seine Qualifikation einen falschen Eindruck erweckt.
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht über seine Qualifikation getäuscht. Wie das Amtsgericht Potsdam selbst ausgeführt hat, bestand an der besonderen Qualifikation keinerlei Zweifel. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, das s der Beschwerdeführer sich eines strafbaren V...