Rz. 25

Eine gesellschaftsspezifische Besonderheit ergibt sich bei der Aktiengesellschaft aus § 158 Abs. 1 AktG. Demnach ist als Ergänzung der Gewinn- und Verlustrechnung einer Aktiengesellschaft die Ermittlung des Bilanzgewinns notwendig. Die Ermittlung schließt an den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag an, der gem. § 275 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung abschließt.

 

Rz. 26

Der Bilanzgewinn ist nach folgendem Schema des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG aus dem Jahresüberschuss abzuleiten:

 
  Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
+/./. Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag
+ Entnahmen aus Kapitalrücklage
+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen
./. Einstellungen in Gewinnrücklagen
= Bilanzgewinn (Bilanzverlust)

Der Gewinn- bzw. der Verlustvortrag ergibt sich aus dem Vorjahresabschluss (Rz. 30).

Entnahmen aus der Kapitalrücklage oder der gesetzlichen Gewinnrücklage sind gem. § 150 Abs. 3, 4 AktG nur eingeschränkt möglich.[1] Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen können vom Vorstand vorgenommen werden, um einen höheren Bilanzgewinn auszuweisen und somit z. B. Dividendenkontinuität zu wahren.[2]

[1] Vgl. zu einer tabellarischen Übersicht über die erforderlichen Bedingungen für eine Entnahme aus den Kapital- und Gewinnrücklagen Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1284.
[2] Vgl. Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1289.

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