Rz. 25
Eine gesellschaftsspezifische Besonderheit ergibt sich bei der Aktiengesellschaft aus § 158 Abs. 1 AktG. Demnach ist als Ergänzung der Gewinn- und Verlustrechnung einer Aktiengesellschaft die Ermittlung des Bilanzgewinns notwendig. Die Ermittlung schließt an den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag an, der gem. § 275 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung abschließt.
Rz. 26
Der Bilanzgewinn ist nach folgendem Schema des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG aus dem Jahresüberschuss abzuleiten:
Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag | |
+/./. | Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag |
+ | Entnahmen aus Kapitalrücklage |
+ | Entnahmen aus Gewinnrücklagen |
./. | Einstellungen in Gewinnrücklagen |
= | Bilanzgewinn (Bilanzverlust) |
Der Gewinn- bzw. der Verlustvortrag ergibt sich aus dem Vorjahresabschluss (Rz. 30).
Entnahmen aus der Kapitalrücklage oder der gesetzlichen Gewinnrücklage sind gem. § 150 Abs. 3, 4 AktG nur eingeschränkt möglich.[1] Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen können vom Vorstand vorgenommen werden, um einen höheren Bilanzgewinn auszuweisen und somit z. B. Dividendenkontinuität zu wahren.[2]
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