Ewald Dötsch, Prof. Dr. Franz Dötsch
Leitsatz
Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 20 Abs. 1 Nr. 4
Sachverhalt
Die Kläger (zusammen veranlagte Eheleute) erwarben typisch stille Beteiligungen am Handelsgewerbe einer KG im Nominalwert von 26000 DM. Neben diesem Betrag von 26000 DM hatten sie ein Aufgeld in Höhe von 156000 DM zu entrichten. Von diesem Aufgeld zahlten sie im Streitjahr 1994 einen Teilbetrag von 106000 DM, den sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machten. Das Finanzamt versagte den Abzug, weil es sich dabei um einen Teil der Anschaffungskosten der stillen Beteiligung gehandelt habe. Die Klage blieb erfolglos (vgl. EFG 1998, 1193).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des FG. Für die steuerrechtliche Behandlung eines beim Erwerb einer typisch stillen Beteiligung zu entrichtenden Aufgelds (Agios) gelte im Ergebnis nichts anderes als für Ausgabeaufgelder, die beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder von Fondsanteilen gezahlt würden. Derartige Aufwendungen stellten keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), sondern Aufwendungen auf das Vermögen und damit Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar.
Hinweis
Typische stille Beteiligungen gehören im Regelfall zum Privatvermögen. Der typisch stille Gesellschafter erzielt in diesem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Gehört die typisch stille Beteiligung aber ausnahmsweise zu einem Betriebsvermögen, so bilden die Beteiligungserträge einen Bestandteil der betrieblichen Einkünfte (vgl. § 20 Abs. 3 EStG).
Anders als die typisch stille Beteiligung führt eine atypisch stille Beteiligung zu Einkünften des stillen Gesellschafters als Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; die Beteiligung stellt dann ohne weiteres Betriebsvermögen dar.
Stille Beteiligungen, gleichviel ob typische oder atypische, sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten einer typischen stillen Beteiligung (einschließlich eines etwaigen Agios) wirken sich daher nur dann als steuermindernder Aufwand aus, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört (so bei der Veräußerung der Beteiligung, ihrer Entnahme in das Privatvermögen oder – vorher – im Weg einer Teilwertabschreibung) oder wenn bei Veräußerung einer zum Privatvermögen gehörenden stillen Beteiligung ausnahmsweise, wie im Fall des Spekulationsgeschäfts i.S. von §§ 22 Nr. 2, 23 EStG, ein Steuertatbestand erfüllt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.2.2000, VIII R 40/98