Heerspink weist zu Recht darauf hin, dass ein finanzgerichtliches Verfahren den sichersten Weg zur Akteneinsicht bietet. Da im FG-Verfahren die Akteneinsicht nach § 78 FGO in alle dem Gericht vorliegenden streiterheblichen Akten zu gewähren ist, ist richtigerweise auch das Fallheft des Betriebsprüfers und des Steuerfahnders erfasst. Der BFH führt in seiner Entscheidung vom 16.5.2000 wörtlich in aller Deutlichkeit aus: "Ist die Finanzbehörde dazu verurteilt, einer Person Einblick in eine bestimmte Akte zu gewähren, so hat die Finanzbehörde dieser Person grundsätzlich die vollständige Akte mit allen Nebenakten, auch mit Beweismittelakten und allen etwaigen internen Unterlagen (z.B. Entwürfe, Gutachten, Handakten der Prüfer oder der Fahnder), vorzulegen." Diese Akteneinsicht setzt allerdings das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts – sprich Steuerbescheids – voraus. Der Verwaltungsakt der verweigerten Akteneinsicht reicht hierfür gerade nicht aus.
Beraterhinweis Ausreichend ist die Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung – auch ohne Begründung – nach § 69 FGO beim Finanzgericht. Das gerichtliche AdV-Verfahren ist zudem günstiger als das Hauptsacheverfahren beim FG. Einerseits beträgt der AdV-Streitwert oftmals nur 25 % gegenüber dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Daneben entstehen nur 2,0 statt 4,0 Gebühren (im Hauptsacheverfahren) und im Falle der Rücknahme des AdV-Antrags reduzieren sich zudem die Gerichtskosten auf lediglich 0,75 Gebühren (statt 2,0 im Hauptsacheverfahren).
Noch höchstrichterlich ungeklärt ist, ob und inwieweit sich ein Akteneinsichtsrecht oder Informationsanspruch aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenüber der die Information verwaltenden Behörde ergeben kann. Bisher gibt es keine Rechtsprechung, die aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen generellen unbeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht in interne Arbeitsabläufe – insb. der Betriebsprüfung – ableitet. Sofern einzelne FG einen Antrag auf Akteneinsicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewähren und auf verwaltete Informationen beschränken, grenzen sie diesen Anspruch von einem umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht ab. Diese Einschränkung ist angesichts des begrenzten Schutzzwecks des Art. 15 Abs. 1 DSGVO nachvollziehbar. Sinn und Zweck dieser datenschutzrechtlichen Norm ist der Schutz persönlicher Daten beim Einsatz von Massenverwaltungen. Schutzzweck dieser Norm ist weder die Wahrung eines effektiven rechtlichen Gehörs noch die Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes bzw. fairen Verfahrens.