Das BMF hat in einer unveröffentlichten Verbändeanhörung vom 17.4.2023 erfreulicherweise bereits sehr früh seine Überlegungen zur nationalen Einführung der E-Rechnung in einem Diskussionsvorschlag kundgetan. Parallel dazu wurde der vom BMF bei der Kommission gestellte Antrag i.S.d. Art. 395 MwStSystRL auf Einführung der E-Rechnung als abweichende Sondermaßnahme am 25.7.2023 vom Rat der Europäischen Union gebilligt.[96] Im Referentenentwurf des BMF für das Wachstumschancengesetz wurden daraufhin umfangreiche Änderungen des § 14 UStG vorgesehen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden insbesondere noch die zeitlichen Übergangsregelungen zur stufenweisen Einführung der E-Rechnung in § 27 Abs. 39 UStG-E ausgeweitet und Sonderregelungen für kleinere Unternehmer eingefügt.[97] Das BMF hat sich zudem während des laufenden Verfahrens bereits aus Sicht der Finanzverwaltung in einem Schreiben an die Verbände zu einzelnen Details geäußert.[98] In den Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages wurden die Übergangsregelungen nochmals verlängert und eine technologieoffenere Definition der E-Rechnung in das Gesetz aufgenommen.[99] Die E-Rechnung soll stufenweise ab 2025 bis 2028 eingeführt werden.[100] Ob dieser Zeitplan im Vermittlungsverfahren beibehalten wird, bleibt abzuwarten.[101]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen