Das BMF leitet in seinem undatierten Schreiben an die Verbände aus den neuen Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 UStG-E ab, dass für die Fälle, in denen ohne Zustimmung des Empfängers verpflichtend eine E-Rechnung auszustellen ist, die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 39 UStG-E keine Anwendung auf den Rechnungsempfänger fänden. Damit würde ein inländischer Unternehmer als Rechnungsempfänger zur Entgegennahme einer E-Rechnung bereits ab 2025 verpflichtet. Der Gesetzesbegründung kann dieses Verständnis der Übergangsregelungen ebenfalls entnommen werden.[127] In der Literatur wird dem ohne weitere Kritik gefolgt.[128] Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1551 des Rates zur Einführung der E-Rechnung "ermächtigt" die Bundesrepublik, auf die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur Verwendung der E-Rechnung entsprechend Art. 232 MwStSystRL zu verzichten.[129] Der nationale Gesetzeswortlaut differenziert hingegen zwischen Ausstellung, Übermittlung, Empfang und elektronischer Verarbeitung der E-Rechnung. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist richtigerweise allein an den Rechnungsaussteller nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 UStG-E adressiert. Der Empfang und die elektronische Verarbeitung betrifft hingegen den Rechnungsempfänger. Eine explizite Verpflichtung zum Empfang und zur elektronischen Verarbeitung sieht weder § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E noch § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-E vor. Lediglich die Definition der E-Rechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E umfasst auch deren Empfang und elektronische Verarbeitung.
Die Einführung der E-Rechnung würde jedoch auch nach Ablauf der Übergangsregelungen gehörig stocken, wenn ein Rechnungsempfänger durch seine fehlende Empfangsbereitschaft es verhindern könnte, dass der Rechnungsaussteller eine E-Rechnung ausstellt. Zumal ab diesem Zeitpunkt die Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtend und ein Verstoß hiergegen bußgeldbewehrt wäre.[130] Insofern ist das Verständnis des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung nachvollziehbar. Es leuchtet zugleich ein, dass der Gesetzgeber Unternehmern insoweit einen Anreiz für eine zeitnahe Umstellung schaffen möchte, als dass E-Rechnungen bereits ab 2025 ausgestellt werden können, wenn die technischen Voraussetzungen bereits vorliegen.[131] Andererseits würden nach diesem Verständnis der Neuregelung faktisch alle inländischen Unternehmer bereits ab 2025 gezwungen, den Empfang von E-Rechnungen zu ermöglichen. Verbände haben bereits zum Referentenentwurf angemerkt, dass die kurze Frist zur Umstellung der Rechnungseingangssysteme selbst für große Unternehmen nicht realisierbar sei.[132] Bedarf für eine Übergangsregelung besteht also nicht nur für die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen.[133] Angesichts dem für die Wirtschaft zu erwartenden und im Gesetzesentwurf nicht bezifferten Erfüllungsaufwand zur Einführung der E-Rechnung[134] hätte der Gesetzgeber alternativ auf das Einvernehmen der Beteiligten setzen und die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung im Übergangszeitraum weiterhin vorsehen können.[135] Die in § 27 Abs. 39 UStG-E vorgesehene stufenweise Einführung hätte zudem in einem zwingenden Gleichlauf für Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger ausgestaltet werden und nicht nur auf den Rechnungsaussteller bezogen werden können. Nach Ablauf der Übergangsregelungen sollte jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit der Empfang und die elektronische Verarbeitung einer E-Rechnung eindeutig vorgeschrieben und mit der Ausstellung und Übermittlung gesetzlich verbunden werden.[136]
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