Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen im System der Abgeltungsteuer besitzt erhebliche praktische Bedeutung. Im Laufe der vergangenen Jahre haben sich zahlreiche Entwicklungen und Zweifelsfragen ergeben, auf die sowohl die Rspr. als auch die Finanzverwaltung reagiert haben. Der folgende Beitrag zeigt die aktuellen und wichtigsten Entwicklungen aus der Sicht der Rspr. des BFH auf und gibt Hinweise zu den Schlussfolgerungen. Im Fokus dieses Beitrags stehen Fragestellungen um Abspaltungen ("Spin-Off") im Ausland ansässiger Gesellschaften.

Die durch das JStG 2009 (BGBl. I 2008, 2794) in § 20 Abs. 4a EStG eingefügten Regelungen zur steuerlichen Behandlung bestimmter Kapitalmaßnahmen haben das Ziel der Vereinfachung und der möglichst praktikablen Umsetzung für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) und die zum Steuerabzug verpflichteten Personen. Bei den in § 20 Abs. 4a EStG aufgeführten Tatbeständen (in den Entscheidungsfällen: qualifizierter Anteilstausch, Abspaltungen und Freianteile) fließen die Erträge i.d.R. nicht als Geldzahlung, sondern v.a. in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu. Eine abgeltende Besteuerung i.R.d. Steuerabzugsverfahrens ist in derartigen Fällen nicht praktikabel, da die Steuerabzugsverpflichteten die Steuerbeträge zunächst von den Stpfl. anfordern müssten, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 7 ff. EStG.

Die Veräußerungstatbestände und die Gewinnermittlung gem. § 20 Abs. 2, 4 EStG werden bei den Vereinfachungsmaßnahmen für Kapitalmaßnahmen modifiziert. Die Vereinfachungsregelungen gelten nicht ausschließlich für das Steuerabzugsverfahren, sondern entfalten darüber hinaus auch materiell-rechtliche Wirkung für das Veranlagungsverfahren. Die Regelungen zu den Kapitalmaßnahmen i.S.d. § 20 Abs. 4a EStG sind auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen erzielt werden, beschränkt (Subsidiaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG).

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