Rechtsfrage: Erfüllt eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG?

Das FG entschied, dass eine geschäftsleitende Holding eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Beachten Sie: Dagegen reicht es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt.

Die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 18 des Schreibens des BMF v. 10.11.2005 – IV B 7-S 2770-24/05, GmbHR 2005, 1582, die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG nicht erfüllt, überzeugt nicht.

FG Nürnberg v. 12.1.2021 – 1 K 1090/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 23/21

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