Die Korrekturnorm des § 1 AStG ist jedenfalls dann neben der vGA und anderen Korrekturvorschriften anwendbar, wenn sie zu weitergehenden Berichtigungen führt. Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist dabei auch die Ebene des Organträgers zu berücksichtigten, dem das nach § 1 AStG zu korrigierende Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist.

FG Hamburg v. 24.3.2023 – 6 K 241/21

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