Streitig ist, ob für DBA-Staaten bei außerhalb der EU/EWG-Gebiete ansässigen stillen Gesellschaftern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. (Streitjahr 2000) zu erfolgen hat.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters gem. § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nicht als verbotene Diskriminierung i.S.d. Art. 24 Abs. 3 oder Abs. 4 DBA-USA 1989 zu beurteilen und verstößt auch nicht gegen die Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen Deutschland und den USA vom 29.10.1954. Beachten Sie: Die Reichweite der Diskriminierungsverbote nach Art. 24 Abs. 3 bzw. Abs. 4 DBA-USA 1989 ist nicht nach den Maßstäben der EU-Grundfreiheiten zu bestimmen.

Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nach der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV zulässig.

FG Düsseldorf v. 25.6.2021 – 2 K 622/18 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/21

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